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Text der Vorstösse und der entsprechenden Antwort
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Standesinitiative Bioethanol
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BUWD M 217 Motion über eine Standesinitiative gegen die Verarbeitung von Grundnahrungs mitteln zu Treibstoff (Bioethanol) eröffnet am 29. April 2008
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Luzern folgende Standesinitiative ein: «Der Bund wird ersucht, sich im Rah- men seiner politischen Möglichkeiten bei den internationalen Institutionen mit Nachdruck gegen die Verarbeitung von Grundnahrungsmitteln zu Treib- stoff (Bioethanol) einzusetzen. » Begründung: Im Rahmen der Forschungsarbeiten zum Einsatz erneuerbarer Energie ist es richtig, wenn auch bezüglich des Einsatzes von Bioethanol als Treibstoff ge- forscht und die Umsetzung vorangetrieben wird. Die Verwendung von biologi- schen Abfällen aus der Landwirtschaft, aus der Holzverarbeitung usw. betrach- ten wir als richtig, wir erwarten auch, dass alles daran gesetzt wird, unserer Landwirtschaft die entsprechenden Einkommensmöglichkeiten zu schaffen. Unverständlich ist für uns aber die Tatsache, dass es in den letzten Monaten zunehmend zur Verknappung der Grundnahrungsmittel auf der ganzen Welt gekommen ist und gleichzeitig Millionen von Tonnen von zur Ernährung geeig- neten Lebensmitteln zu Treibstoff (Bioethanol) verarbeitet werden. Allein in den USA wurden im vergangenen Jahr rund 140 Millionen Tonnen Mais zu Treibstoff verarbeitet, die riesigen Kornkammern Frankreichs sind praktisch leer, der Mangel an Grundnahrungsmitteln und auch entsprechende Spekula- tionsgeschäfte haben die Preise auf der ganzen Welt in die Höhe schnellen lassen und die Nahrungsmittel für viele Arme unerschwinglich gemacht. Den dadurch ausgelösten Unruhen in Haiti, Ägypten und auf den Philippinen brin- gen wir Verständnis entgegen, sie beherbergen ein hohes Konfliktpotenzial in sich.Auch erfolgreiche Wirtschaftsführer haben inzwischen den Unsinn solchen Handelns erkannt.Auch wir verurteilen die Tatsache, dass viele Agrar-Rohstoff- händler mit Sitz in unserem Land durch Hochtreiben der Nahrungsmittelpreise einseitig profitieren. Das Handeln des Bundes soll von sinnvollen Massnahmen begleitet werden wie: – Massnahmen zur vernünftigen Treibstoffverwendung, – Massnahmen zur Erhaltung entsprechender Einkommensmöglichkeiten für die Landwirtschaft, – Forcierung der Forschung im Bereich alternativer Antriebsmodelle. Wie oben erwähnt, stehen wir dem Einsatz von erneuerbaren Energien auch in Form von Bioethanol positiv gegenüber.Trotzdem sind wir der Ansicht, dass der Verarbeitung von dringend benötigten Grundnahrungsmitteln zu Treibstoff ent- gegengewirkt werden muss.Wir sind uns bewusst, dass die entsprechenden Mittel des Bundes begrenzt sind, doch meinen wir, dass es an einem men- schenachtenden Land wie der Schweiz liegt, hier ein markantes Zeichen zu setzen.Wir fordern daher den Bund auf, diesbezüglich rasch und unkompliziert tätig zu werden. . Widmer Herbert Isenschmid-Kramis Isabel Durrer Guido Tüfer Peter et alt. (total 28)
Antwort des Regierungsrates
Motion Widmer Herbert und Mit. über eine Standesinitiative gegen die Verarbeitung von Grundnahrungsmitteln zu Treibstoff (Bioethanol) (M 217). Eröffnet: 29. April 2008 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung als Postulat
Begründung: Wir lehnen die Verwendung von Grundnahrungsmitteln für die Produktion von Treibstoffen (Bioethanol) im weltweiten Umfeld vor dem Hintergrund rasanter Preisanstiege auf dem Weltmarkt für Grundnahrungsmittel (insbesondere Reis, Mais und Weizen) entschieden ab. Wir teilen die in der Motion zum Ausdruck kommenden Bedenken. Bereits in unserer Antwort vom 8. Januar 2008, auf die Anfrage Nr. 885 von Koller Balz über Bioethanol als Zukunftsbrennstoff, haben wir auf die problematische Energie- und Umweltbilanz und die Konkurrenzierung der Nahrungsmittelpro- duktion bei der Herstellung von Bioethanol aus Agrarrohstoffen hingewiesen. Für die Luzerner Landwirtschaft haben wir schon damals die ökologische Pro- duktionvon qualitativ hoch stehenden Nahrungsmitteln ins Zentrum ihrer Tätig- keit gestellt. Diese Haltung und Ablehnung der Herstellung von Treibstoffen aus Grundnah- rungsmitteln unterstreichen wir auch mit dieser Stellungnahme. Wir setzen uns deshalb mit allen zeit- und sachgerechten Mitteln dafür ein, dass Nahrungsmit- tel in der Schweiz nicht zu Treibstoff verarbeitet werden. Wir werden deshalb den Bundesrat nach Behandlung dieses Vorstosses ausdrücklich auffordern, eine solche Verarbeitung zu verhindern. Wir fordern auch die Luzerner und Zentralschweizer Parlamentarier auf, sich auf ihrer Ebene dafür einzusetzen. Wir haben und werden uns auch in allen unseren Stellungnahmen und Kontak- ten mit dem Bund und weiteren interessierten Organisationen auf ein solches Verbot hinwirken. Zudem fordern wir die Konferenz der kantonalen Energie- direktoren auf, dass alle Kantone gemeinsam beimBund diese Forderung stellen. Wir wollen das in der Motion geforderte Verbot mit den erwähnten Massnah- men erreichen. Eine Standesinitiative wäre hingegen unzweckmässig, weil es zur Erreichung der Ziele schnellere und einfachere Wege – insbesondere die Einreichung einer Motion im Bundesparlament – gibt. Das berechtigte Anliegen ist zudem von lokaler und übergeordneter Bedeutung und betrifft somit nicht bloss regionale Interessen oder Anliegen eines einzelnen Kantons, wofür das Instrument der Standesinitiative in erster Linie zur Verfügung steht. Der Kan- ton Luzern kann seine Haltung durch eine deutliche Erklärung Ihres Rates bei der Behandlung dieses Vorstosses kundtun, damit wir bei unseren erwähnten Massnahmen die erforderliche Rückendeckung erhalten und das mit der Motion angestrebte Ziel schneller und einfacher erreichen. Die Motion ist aus diesen Gründen im Sinne unserer Ausführungen als Postulat erheblich zu erklären. Luzern, 3. Juni 2008 / RRB-Nr. 629
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Motion Analyse Hausarztmedizin
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GSD Nr. 689 Motion über die Erstellung einer Analyse der Entwicklung im Bereich der Hausarztmedizin und für entsprechende Massnahmen eröffnet am 16. Mai 2006 Der Regierungsrat wird aufgefordert, – eine Analyse des Ist-Zustandes und der wahrscheinlichen Entwicklung im Bereich der Hausarztmedizin im Kanton Luzern durchzuführen, – rasch griffige Massnahmen vorzuschlagen und Grundvoraussetzungen zu schaffen, um der sinkenden Attraktivität des Arztberufs in der medizinischen Grundversorgung im Kanton Luzern entgegenwirken zu können, um damit dem drohenden Ärztemangel in diesem Bereich vorzubeugen. Begründung: – Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist nicht nur für die stationäre, sondern auch für die ambulante Gesundheitsversorgung des Kantons zuständig. – Für eine flächendeckende medizinische Versorgung sind sowohl die staat- lichen Institutionen als auch die Hausärztinnen und Hausärzte notwendig. – Die Entwicklung der Demografie der Bevölkerung in der Schweiz wird in Zukunft mehr Ärztinnen und Ärzte mit der Spezialität Hausarztmedizin und Grundversorgermedizin verlangen als heute. – Eine vernünftige Alterspolitik kann im Kanton Luzern nur erfolgversprechend umgesetzt werden, wenn mehr Grundversorger und Grundversorgerinnen als heute bereit und imstande sind, die steigenden Ansprüche und wachsenden Bedürfnisse bei der Betreuung der älteren Patientinnen und Patienten zu be- friedigen. – Die Entwicklung der Demografie der Ärzteschaft, besonders der Grundver- sorgerinnen und Grundversorger, zeigt in gewissen Regionen einen Überhang von 55- bis 60-jährigen Praktikern und Praktikerinnen, die demnächst ihre Praxis übergeben möchten. Für Nachfolger und Nachfolgerinnen scheint in steigendem Ausmass die Motivation für diesen Beruf zu fehlen. – Das Gesundheits- und Sozialdepartement hat zum Beispiel die Möglichkeit, im Bereich der Fort- und Weiterbildung an den kantonalen Spitälern Einfluss zu nehmen und damit die Hausarztmedizin zu fördern. Herbert Widmer Ruth Keller-Haas Isabel Isenschmid-Kramis et alt. (total 17)
Motion Herbert Widmer und Mit. über die Erstellung einer Analyse der Entwicklung im Bereich der Hausarztmedizin und für entsprechende Massnahmen (Nr. 689) Eröffnet: 16. Mai 2006; Gesundheits- und Sozialdepartement Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung Begründung: In der Motion wird verlangt, eine Analyse des Ist-Zustandes und der wahr- scheinlichen Entwicklung im Bereich der Hausarztmedizin im Kanton Luzern durchzuführen und Massnahmen vorzuschlagen, um dem drohenden Ärzte- mangel vorzubeugen.Der drohende Ärztemangel in der Grundversorgung ist ein gesamtschweizerisches Problem. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) befasst sich deshalb schon seit längerem damit. Bereits am 19. Mai 2005 bekundete sie an ihrer Plenarversammlung den Willen, die Hausarztme- dizin zu fördern und zu stärken. Das Zentralsekretariat erarbeitete daraufhin ein Dokument, welches einen Überblick über die Problemlage gibt. Im August 2005 beschlossen Bund und Kantone, das Thema gemeinsam an- zugehen. Eine erste Arbeitsgruppe wurde beauftragt, Vorschläge für Massnah- men zur Behebung wichtiger und dringender Probleme zu erarbeiten. Sie kon- zentrierte sich auf den ambulanten ärztlichen Notfalldienst und auf die in der Schweiz fehlende spezifische Weiterbildung für die Hausarztmedizin. Zu diesem Zweck erhob sie die aktuelle Situation mit einer Umfrage bei allen kantonalen Ärztegesellschaften und den Notfallrayons. Für die zweite Phase wurde eine neue Arbeitsgruppe eingesetzt, in der auch die betroffenen Kreise einbezogen waren. Gestützt auf die Vorarbeiten und Analysen der ersten Arbeitsgruppe erarbeitete sie konkrete Handlungsvorschläge zuhanden der Kantone und der übrigen betroffenen Kreise. Beide Berichte liegen seit Ende Oktober 2006 vor. Der Bericht „Notfalldienst: Massnahmen und Empfehlungen“ beschreibt die bestehenden Probleme im ambulanten Notfalldienst und zeigt Möglichkeiten zur Lösung auf. Handlungsbedarf ergibt sich vor allem wegen der Überalterung der Grundversorger, der kleinräumigen Organisation, der zeitlichen Belastung durch den Notfalldienst sowie der steigenden Anspruchshaltung der Bevölke- rung. Zur Lösung dieser Probleme werden verschiedene Massnahmen vorge- schlagen wie die Optimierung von Notfalldienstrayons, die Triagierung der Not- fälle über einheitliche Notfallnummern oder die bessere finanzielle Abgeltung des Notfalldienstes. Dabei wird festgehalten, dass der Hausarzt der Spezialist für ambulante ärztliche Notfälle ist und es auch bleiben soll. Der Bericht „Finanzierung spezifische Weiterbildung“ setzt beim Problem an, dass heute potentielle Hausärzte ihre gesamte Weiterbildungszeit als Assi- stenzärzte im Spital absolvieren, ohne ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld in der Grundversorgung kennen zu lernen. Wichtige Erfahrungen und Kenntnisse feh- len also. Gleichzeitig wird der Grundversorgung systematisch Personal entzo- gen. Zur besseren Berufsvorbereitung ist in den letzten Jahren das Projekt Praxisassistenz entstanden: Angehende Hausärzte verbringen einen Teil ihrer Weiterbildungszeit bei so genannten Lehrärzten. Die jungen Ärzte und Ärztin- nen müssen während dieser Zeit jedoch Lohneinbussen in Kauf nehmen. Um solche Diskriminierungen zu vermeiden und die Praxisassistenz zu fördern, schlägt der Bericht neue Finanzierungsvarianten vor. So sollen die Kantone in einer Anfangsphase in die Finanzierung eingebunden werden. Eine solche Unterstützung soll jedoch gezielt und zeitlich limitiert erfolgen. Die Arbeitsgruppe wird ihre Arbeiten auf zwei Arten weiterführen: Einerseits bietet sie Umsetzungshilfe an bei den vorgeschlagenen Massnahmen und an- derseits greift sie weitere Themen auf wie etwa „Weiterbildungstitel Hausarzt- medizin“, Zulassungsstopp oder Institute für Hausarztmedizin. Parallel dazu hat das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern das schwei- zerische Gesundheitsobservatorium beauftragt, das Angebot und die Inan- spruchnahme der ambulanten Versorgung in Arztpraxen im Kanton Luzern zu untersuchen und mit andern Regionen zu vergleichen. Berücksichtigt wurden dabei sowohl die demografische Struktur und der Tätigkeitsgrad der Leistungs- erbringer als auch die demografische Struktur und die medizinische Wande- rung der Patientinnen und Patienten. Auch dieser Bericht liegt seit kurzem vor. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Analyse und die mögliche Entwicklung sowohl auf eidgenössischer als auch auf kantonaler Ebene bereits in ausreichender Form vorliegt. Die möglichen Massnahmen sind ebenfalls genügend abgeklärt. Jetzt geht es darum, konkrete Massnah- men umzusetzen. Sowohl auf eidgenössischer als auf kantonaler Ebene wur- den verschiedene Verbesserungen bereits eingeleitet. So wurde beispiels- weise an der Universität Basel ein Institut für Hausarztmedizin geschaffen und auch der Kanton Zürich plant ein solches. Ein Antrag für die Einführung einer Dringlichkeits-Inkonvenienz-Pauschale wurde beim Bundesrat ebenfalls bereits eingereicht. Auf kantonaler Ebene ist insbesondere die Einführung einer ein- heitlichen Notrufnummer zu nennen. Zudem hat das Gesundheits- und Sozial- departement das Kantonsspital beauftragt, ein Konzept für eine praxisbezo- gene Weiterbildung für die Hausarztmedizin auszuarbeiten. Und schliesslich strebt das Gesundheits- und Sozialdepartement im Zusammenhang mit dem Zulassungsstopp schon seit längerem eine möglichst bedarfsgerechte Vertei- lung der Hausärzte an. Die Anliegen der Motion sind also zu einem grossen Teil bereits erfüllt oder werden zurzeit erarbeitet. In diesem Sinn beantragen wir, die Motion erheb- lich zu erklären. Luzern, 27. Februar 2007
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Motion internationale Schule
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BKD Nr. 541 Motion über die Förderung internationaler Schulangebote im Kanton Luzern eröffnet am 13. September 2005 Ein sehr wichtiges Kriterium für den Entscheid einer Firma, einen Standort im Kanton Luzern zu wählen, ist das Vorhandensein internationaler Schul-angebote. Die Kinder vor allem ausländischer Firmenmitarbeiter sollen eine international anerkannte Schule besuchen können. Ohne dieses Angebot ist eine kantonale Wirtschaftsförderung deutlich geschwächt. Heute ist das entsprechende Angebot in unserem Kanton mit der Möglichkeit, die Kantonsschule in englischer Sprache zu absolvieren, ungenügend. Dies führt unter anderem zu Negativentscheiden von Firmen bezüglich einer Stand-ortwahl im Kanton Luzern. Der Regierungsrat wird beauftragt: – den Ist-Zustand betreffend internationale Schulangebote im Kanton Luzern zu erheben, – entsprechende Lücken und Mängel festzustellen, – Massnahmen für eine Förderung internationaler Schulen zu treffen, – mit kompetenten und interessierten Stellen ein Konzept für die Errichtung eines internationalen Schulangebotes aufzustellen, – die Möglichkeit einer zurückzuzahlenden Vorfinanzierung zu prüfen.
Herbert Widmer Ruth Keller-Haas Isabel Isenschmid-Kramis Peter Tüfer et alt.
Motion Herbert Widmer und Mit. über die Förderung internationaler Schulangebote im Kanton Luzern (Nr. 541). Eröffnet: 13. September 2005 Bildungs- und Kulturdepartement
Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung als Postulat
Begründung: Wir betrachten die Errichtung einer internationalen Schule im Kanton Luzern als wichtige Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Firmen bzw. auch für den weiteren Verbleib bestehender Firmen im Kanton Luzern. Wir sehen diese Errichtung denn auch als eine der wichtigen Promotionsmassnahmen für die Wirtschaftsförderung, wie sie im Integrierten Finanz- und Aufgabenplan vor- gesehen sind. Seit zwei Jahren finden Gespräche mit interessierten Partnern statt. Diese haben sich nun so weit konkretisiert, dass auf Beginn des Schuljahres 2006/07 mit der Eröffnung einer solchen Schule gerechnet werden kann. Auf-grund des fortgeschrittenen Stands der Vorbereitungsarbeiten für die Eröff- nung einer internationalen Schule im Kanton Luzern erachten wir die in der Motion geforderten grundsätzlichen Abklärungen und Konzeptarbeiten nicht mehr als notwendig. Vielmehr möchten wir unsere Bemühungen auf den er-folgreichen Abschluss der Verhandlungen mit der an der Eröffnung einer in-ternationalen Schule in Luzern interessierten Institution legen. Ebenso möch- ten wir den Start dieser Schule möglichst gut begleiten, damit das neue An- gebot bekannt gemacht und rasch konsolidiert werden kann. Das Anliegen ist nicht motionsfähig, da der Regierungsrat beauftragt wird in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereichs in bestimmter Weise vor-zugehen. Es wird daher als Postulat entgegengenommen. Luzern, 13. Dezember 2005
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Motion Leitbild
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SK Nr. 371 Motion über die Erstellung eines umfassenden Leitbildes betreffend die zukünftige Entwicklung des Kantons Luzern eröffnet am 24. Januar 2005
Der Kanton Luzern hat für eine erfolgreiche Existenz sehr gute Vorausset- zungen, wie seine Lage im Zentrum der Schweiz, die Schönheit der Natur, die relative Nähe zu Zentren wie Zürich, Basel, Bern und vieles mehr. Um aber auch in Zukunft erfolgreich bestehen zu können, hat der Kanton Luzern eindeutig zu wenig Profil. Er ist ungenügend auf die Zukunft ausgerichtet, es bestehen in vielen Bereichen keine klaren Vorstellungen und Ziele, wie der Kanton Luzern in 10 und/oder in 20 Jahren aussehen und funktionieren soll. Es wird mit zu wenig Engagement eine klare Vorwärtsstrategie verfolgt. Einige wenige Planungsgrundlagen für die nähere Zukunft sind vorhanden, wie die Regionalplanung, der Richtplan, der Strassenbauplan, das weit voraus- schauende Agglomerationsprogramm, die Legislaturplanung und der Integrier- te Finanz- und Aufgabenplan. Diese geben jedoch nur ungenügend und zu we- nig umfassend Auskunft über die effektive längerfristige Zukunftsplanung des Kantons.Wir sind der Ansicht, dass der Regierungsrat umgehend ein umfas- sendes Leitbild erstellen soll mit Grundlagen, Ideen und Leitlinien für die Kan- tonsentwicklung in den kommenden 10 bzw. 20 Jahren mit entsprechenden Zielen, Ideen und Visionen. Der Regierungsrat erstellt umgehend ein umfassendes Leitbild betreffend die zukünftigen Entwicklungen des Kantons Luzern und zeigt darin auf, wie der Kanton Luzern in 10 bzw. 20 Jahren aussehen und funktionieren soll. Dieses Leitbild soll rollend überarbeitet, angepasst und ergänzt werden. Es soll sich dabei nicht um eine Wunschliste, sondern um konkrete Aussagen mit Verglei- chen von Ist und Soll und den daraus gezogenen Konsequenzen handeln. Das Leitbild soll Grundlagen, Ziele und Ideen für die Kantonsentwicklung enthal- ten. Gewisse Unsicherheiten solcher Aussagen sollen dabei in Kauf genommen werden. Umfassend bedeutet nicht quantitativ, sondern alle Gebiete betref- fend. Unter anderem soll das Leitbild folgende Fragen beantworten (diese Liste ist nicht abschliessend und nicht gewichtet): – Wie soll die Gliederung des Kantons (Siedlungs-, Industriegebiete, Naher- holungsgebiete usw.) gestaltet werden? Wie kann der fortschreitenden Zer- siedelung Einhalt geboten werden? – Wie sollen in naher und ferner Zukunft die Strukturen des Kantons Luzern beziehungsweise der Zentralschweiz aussehen? – Wie sind der öffentliche und der private Verkehr sicherzustellen? Wie kann der «chronische Stau Luzern» verhindert werden? Wie soll das Agglomera- tionsprogramm Luzern vorangetrieben werden? – Wie ist dafür zu sorgen, dass die Zentralschweiz nicht noch mehr vom öffentlichen Verkehr wie der Bahn 2000 usw. abgehängt wird? – Wie können die «Randgebiete» des Kantons gefördert werden? Welche Zukunft haben die Landgebiete des Kantons? – Welche Industriezweige sollen und können im Kanton Luzern angesiedelt und gefördert werden? – Wie soll die Wirtschaft im Kanton Luzern längerfristig unterstützt und gefördert werden? – Mit welchen Massnahmen kann die Landwirtschaft im Kanton Luzern unterstützt, gefördert und konkurrenzfähig gemacht werden? – Welche Massnahmen sind für einen florierenden Tourismus nötig? Wie kann der Tourismuskanton Luzern noch bekannter gemacht werden? – Wie kann das Marketing für das Label «Luzern» (Stadt, Kanton, Zentral- schweiz) deutlich verbessert werden? – Wie kann die Region Luzern zum erfolgreichen Kongresszentrum ge- macht werden? – Wie soll die Kultur im Kanton Luzern gefördert werden? – Welche Massnahmen sollen ergriffen werden, um die Luzerner Finanzen ins Gleichgewicht zu bringen? – Wie sind die zentralörtlichen Leistungen des Kantons Luzern für die Zentralschweiz abzugelten? – Durch welche Steuerpolitik kann der Kanton Luzern konkurrenzfähig werden? – Wie kann die Bewältigung der Sozialaufgaben im Kanton Luzern sicher- gestellt werden? – Wie soll der Bereich der Erziehung und Bildung in 10 bzw. 20 Jahren aussehen, und welche Schritte führen zu diesen Zielen? – Welche Schritte sind für den Erhalt eines effizienten Gesundheitswesens notwendig? Wie kann dessen Finanzierung sichergestellt werden? – Wie soll die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen gestaltet werden? – Wo kann der Kanton Luzern zu seinen eigenen Gunsten aktiv werden und eine Vorwärtsstrategie betreiben? – Wie kann dem Kanton Luzern zu mehr Profil verholfen werden? Und vieles mehr. Wir sind uns bewusst, dass das Anpacken einer solchen Aufgabe nicht leicht sein wird, wir betrachten diese aber für den Kanton Luzern als sehr wichtig und letztlichauch dankbar.
Herbert Widmer Albert Vitali Ruth Keller Hans Lustenberger Isabel Isenschmid et alt. (total 27)
Motion Herbert Widmer und Mit. über die Erstellung eines umfassenden Leitbildes betreffend die zukünftige Entwicklung des Kantons Luzern (Nr. 371) Eröffnet: 24. Januar 2005 Staatskanzlei
Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung Begründung: Die Motion verlangt die „Erstellung eines umfassenden Leitbildes betreffend die zukünftige Entwicklung des Kantons Luzern“. Dieses Leitbild soll die Grund- lagen, Ideen und Leitlinien für die Kantonsentwicklung in den nächsten zehn bzw. zwanzig Jahren aufzeigen, die entsprechenden Ziele, Ideen und Visionen darstellen und in den kommenden Jahren „rollend überarbeitet, angepasst und ergänzt werden“. Regierung und Verwaltung des Kantons Luzern arbeiten mit modernen politi- schen Planungs- und Steuerungsinstrumenten: Legislaturprogramm, Integrier- ter Finanz- und Aufgabenplan, Voranschlag, Staatsrechnung, Richtplan, Agglo- merationsprogramm, Strassenbauprogramm usw. Parlament und Öffentlichkeit sind jederzeit über die kurz- und mittelfristigen Absichten und Ziele des Regie- rungsrates orientiert. Der Grosse Rat hat die Möglichkeit, erheblichen Einfluss auf die politische Planung zu nehmen. Die Erarbeitung eines umfassenden Leitbildes mit einem Zeithorizont von zehn bzw. zwanzig Jahren, das mehr ist als eine „Wunschliste“, ist überaus an- spruchsvoll. Die politischen und rechtlichen Möglichkeiten des Kantons in unserem föderalen direktdemokratisch verfassten System sind eng begrenzt. Zudem hängt unsere Zukunft wesentlich von nationalen und internationalen Entwicklungen ab, auf die wir praktisch keinen Einfluss haben. Wirtschaftliche Lage, Europa, Demografie, technologische und medizinische Neuerungen, Migration, Regionalkonflikte: Diese wenigen Stichworte machen deutlich, dass ein Leitbild auf unsicheren Annahmen beruhen muss und nur der Versuch sein kann, Risiken und Chancen aufzuzeigen und daraus Verhaltensmöglichkeiten abzuleiten. Wir sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bereit, ein kurzes, prägnantes Leitbild zu erarbeiten und dieses zusammen mit dem nächsten Legislaturprogramm Ihrem Rat vorzulegen. Wir beantragen, die Motion erheblich zu erklären. Luzern, 17. Mai 2005
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Motion Laboranalysen
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GSD M 394 Motion über eine Senkung der Tarife für Laboranalysen eröffnet am 9. März 2009
Der Regierungsrat des Kantons Luzern wird beauftragt, bei den zuständigen Bundesbehörden vorstellig zu werden, damit die auf den 1. Juli 2009 vorge- sehene Einführung der neuen Analysenliste mit einer Tarifsenkung im Be- reiche derLaboranalysen sistiert wird.
Begründung: Die vorgesehenen Massnahmen werden nur scheinbar zu einer Kostenreduk- tion, gesamtwirtschaftlich aber zu einer deutlichen Kostensteigerung führen. Sie würden vor allem eine deutliche Verschlechterung für Patientinnen und Patienten bewirken. Die GDK, Patientenorganisationen, Spitäler, Laboratorien und Ärzte haben sich gegen die Einführung der neuen Analysenliste in der vorgesehenen Form gewehrt. Es wird zu Recht befürchtet, dass diese ein- schneidenden Massnahmen unerwünschte volkswirtschaftliche, gesundheits- und berufspolitische Folgen haben werden. Vor allem auch im Bereich der Labors in den Hausarztpraxen würde dies zu einer massiven Reduktion des bisherigen Angebots führen. Patientinnen und Patienten suchen den Arzt meist mit recht unspezifischen Beschwerden auf. Die Erhebung der Anam- nese (Patientenbefragung), die klinische Untersuchung und in gewissen Fällen die Untersuchung von Blut und Urin ermöglichen die Diagnosestellung und damit die Einleitung der richtigen Therapie. Oft besteht dabei ein Zeit- druck, weshalb es für den Patienten von grossem Vorteil ist, wenn im soge- nannten Präsenzlabor die Analysen sofort durchgeführt werden können. Nach dem Verschwinden der Arztlabors ist dies nicht mehr möglich. Statt eines Besuches beim Arzt entstehen so deren drei (Erstkonsultation, Blut- entnahme im Grosslabor, zweite Arztkonsultation zur Besprechung und Festlegung der Therapie). Nach Ansicht der oben genannten «Allianz» aus GDK, Patientenorganisationen usw. müssen die Tarife für Laboranalysen mindestens kostendeckend festgelegt werden, um die wichtigen Arztlabors erhalten zu können. Die vorgesehene Tarifsenkung in den Labors wirkt sich auf verschiedene Akteure aus: – Für die Patientinnen und Patienten entsteht ein massiver Qualitäts- und Zeitverlust durch Mehrfachbesuche bei Arzt und Labors. – Gesamtwirtschaftlich werden nach objektiven Analysen einerseits erst 80 bis 100 Millionen Franken, später bis 200 Millionen Franken «gespart», gleichzeitig aber Unkosten von 350 bis 400 Millionen Franken verursacht. – Ebenfalls für die Spitäler und für die sogenannten Grosslabors entstehen im Laborbereich finanzielle Probleme (währenddem gewisse spezielle Untersuchungenüberhöht vergütet werden). – Der wichtige Beruf der Medizinischen Praxisassistentinnen wird – wie dies eine Umfrage bei den Absolventinnen entsprechender Schulen gezeigt hat – unattraktiver, was mittelfristig zum Aussterben eines gesamten Berufsstandes führen könnte. – Ärztinnen und Ärzte in der Praxis sollten zumindest erwarten können, dass ihr Praxislabor kostendeckend geführt werden kann und nicht dass sie einen Teil der Kosten für diesen wichtigen Schritt zur Diagnosestellung selbst tragen müssen. Wir stehen hinter einem kostenbewussten Gesundheitswesen, sind aber gegen Massnahmen, welche die Qualität senken und die Kosten effektiv er- höhen. Die Tarifsenkung im Bereiche der Laboranalysen soll per 1. Juli 2009 in Kraft treten. Eine nochmalige rasche Intervention von Seiten der Kantone ist angezeigt. Aus diesem Grund ist die Dringlichkeit indiziert.
Widmer Herbert Pfäffli-Oswald Angela Schaller Patricia Isenschmid-Kramis Isabel Arnold Erwin Meile Katharina Dettling Schwarz Trix Graf Guido Hermetschweiler Rolf
M 394 Motion Widmer Herbert und Mit. über eine Senkung der Tarife für Laboranalysen Eröffnet: 6. März 2009; Gesundheits- und Sozialdepartement
Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung
Begründung: Auch wir sind der Meinung, dass die Analysenliste revisionsbedürftig ist und dringend den neuen Gegebenheiten angepasst werden muss. Ziel muss aber ein betriebswirtschaftlich berechneter Tarif, eine effiziente und gute Versorgung sowie die Gewährleistung der Qualität sein. Genau diesen Vorgaben genügt aber die beschlossene Revision nicht. Sie birgt unter anderem die Gefahr, dass viele Labors in den Arztpraxen nicht mehr kostendeckend geführt werden können und deshalb schliessen müssen. Dies bedeutet eine Änderung der heutigen Versorgerstrukturen und bietet das Risiko einer teureren Medizin, wenn der Patient später nach Vorliegen der extern untersuchten Proben erneut in die die Arztpraxis aufgeboten wer- den muss. Das Fehlen des Präsenzlabors beim Arzt schadet auch der Attrak- tivität des Berufes der Arztgehilfin und des Hausarztes und genau das ist beim sich abzeichnenden Hausärztemangel ein falsches Signal. Für die Spi- täler ergeben sich grosse Mindereinnahmen, die dann über das Globalbudget gedeckt werden müssen. Der Kanton Luzern hat sich deshalb schon verschiedentlich gegen die vom Bund vorgeschlagenen Lösungen gewehrt. Das Gesundheits- und Sozialde- partement hat sich zusammen mit den andern Leistungserbringern und der Gesundheitsdirektorenkonferenz auch stark engagiert für eine sorgfältige Überprüfung der Tarife. Leider war die Zusammenarbeit mit dem BAG aber sehr mangelhaft und es wurden nur wenige Vorschläge übernommen. Wir sind deshalb bereit, beim Bund erneut zu intervenieren und gemeinsam mit den verschiedenen Partnern eine sorgfältige Revision zu verlangen. Bis dahin soll die beschlossene Revision sistiert werden. In diesem Sinne beantragen wir, die Motion erheblich zu erklären.
Luzern, 9. März 2009 / RRB-Nr. 256 ges_laufnr / dok_titel
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Motion Beteiligungs- und Beitragscontrolling
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FD Nr. 26 Motion über die Ausarbeitung eines Reglements für das Beteiligungs- und Beitragscontrolling eröffnet am 25. Juni 2007
Die Regierung wird beauftragt, ein Reglement für das Beteiligungs- und Bei- tragscontrolling betreffend verselbständigter beziehungsweise ausgelagerter Teile der Verwaltung zu erarbeiten. Gegebenenfalls sind in Ergänzung zum Reglement eine Verordnung und Weisungen für die weitere Ausgestaltung des politischen Controllings festzulegen.
Begründung: Unter dem Einfluss von New Public Management beziehungsweise der Wir- kungsorientierten Verwaltung wird die Verwaltung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene zunehmend reformiert. Dazu gehört auch die Verselbst- ständigung von Dienstabteilungen in privatwirtschaftliche Rechtsformen, vor allem bei Bestehen einer marktwirtschaftlich orientierten Konkurrenzsituation. Dadurch ist die Einführung eines effizienten Controllings für die rechtlich ver- Selbständigten Gesellschaften und für alle an externe Leistungserbringer delegierten Aufgaben notwendig. Controlling soll als ganzheitliche «Steue- rung» verstanden werden, welche die Formulierung von Zielen, die Beschaf- fung von Informationen, die Überwachung der Zielerreichung sowie die Lan- cierung von Massnahmen bei Zielabweichungen umfasst. Es müssen Kriterien der Einflussnahme auf die Erbringer von delegierten Auf- gaben und die Funktionsweise der Führungskreisläufe festgelegt und die parlamentarischen Führungsinstrumente aufgezeigt werden. Es sind dabei Aufgaben und Kompetenzen sowohl der Exekutive als auch der Legislative zu berücksichtigen.
Widmer Herbert Isenschmid-Kramis Isabel Vitali Albert Langenegger Josef Schilliger Peter et alt.
M 26 Motion Widmer Herbert und Mit. über die Ausarbeitung eines Reglements für das Beteiligungs- und Beitragscontrolling (Nr. 26). Eröffnet: 25. Juni 2007 Finanzdepartement
Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung als Postulat
Begründung: Die zunehmende Auslagerung von kantonalen Aufgaben und der verstärkte Kostendruck erhöhen die Anforderungen an die Führung. Weiter gewinnt mit der Umsetzung der NFA die interkantonale Zusammenarbeit weiter an Bedeu- tung. Der Kanton Luzern trägt die Verantwortung für die korrekte Aufgabener- füllung, auch wenn er gewisse Leistungen durch Dritte erbringen lässt oder im Verbund mit anderen Kantonen erbringt. Es besteht die Gefahr, dass Risiken, die im Beitrags- oder Beteiligungsbereich liegen, unterschätzt oder aufgrund fehlender Informationen und Kontrollen zu spät erkannt werden. Aus diesem Grund braucht der Kanton Luzern auch bei an externe oder an ver- selbständigte Einheiten vergebenen Aufgaben ein funktionierendes Control- ling. Controlling wird dabei als ganzheitliche Steuerung verstanden, die die Formulierung von Zielen, die Beschaffung von Informationen, die Überwachung der Zielerreichung sowie die Lancierung von Massnahmen bei Zielabweichung umfasst. Wir haben deshalb eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertre- tern aus dem Bildungs und Kulturdepartement, dem Gesundheits- und Sozial- departement, der Finanzkontrolle und des Finanzdepartements beauftragt, das Konzept „Beteiligungs- und Beitragscontrolling“ zu erarbeiten. Wir wollen mit diesem Konzept ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Füh- rung und Kontrolle der Beteiligungen Kantons Luzern erreichen. Wir verfolgen folgende Ziele: - Sicherstellung der Grundversorgung und der Versorgungssicherheit. - Strategische Führung der Beteiligungen im Allgemeinen und Unterordnung der strategischen Ausrichtung der Konkordate in die kantonale Gesamtstrategie im Besonderen. - Risikominimierung / Risikomanagement (inkl. politischer Risiken). - Transparenz über die Beteiligungen und Beiträge des Kantons Luzern. - Optimierung der Aufgabenerfüllung. - Standardisierung der Instrumente und der Berichte (wenn möglich Über- nahme und Anpassung der bereits bestehenden Controllinginstrumente). Aufgrund der grossen Vielfalt unterschiedlicher Beteiligungen und Staatsbei- träge macht es wenig Sinn, flächendeckend die gleichen Controllinginstru- mente anwenden zu wollen. Vielmehr soll ein auf die Beteiligungsart und das damit verbundene Risiko abgestimmtes Instrumentarium zum Einsatz kommen. Zur Klassifizierung der verschiedenen Beteiligungsarten orientieren wir uns an einem Fünf-Kreise-Modell. Dabei unterscheiden sich die fünf Kreise einerseits in der Möglichkeit der Einflussnahme durch den Kanton und andererseits durch den Grad der Autonomie der Organisationseinheit. Mit zunehmendem Autonomiegrad muss der Kanton Luzern bereit sein, auf einen Teil der Einflussnahme zu verzichten. Je zentraler eine Einheit ist, desto intensiver wird sie bei der Aufgabenerfül- lung durch die Politik gesteuert.
Zusätzlich unterteilen wir jeden Kreis gemäss einer Risikobeurteilung in die drei Sektoren „kleines“, „mittleres“ und „grosses Risiko“. Wir berücksichtigen in der Risikobeurteilung folgende Faktoren: - Finanzielles Risiko für den Kanton (z. B. investiertes Kapital, Verkehrswert, Risiko der Geschäftstätigkeit, Dauer der Bindung des Kantons an den exter- nen Leistungserbringer, Höhe der jährlichen finanziellen Leistung des Kantons). - Politische Relevanz und politisches Risiko (öffentliche Wahrnehmung, Anzahl betroffene Arbeitsplätze). - Einflussmöglichkeiten des Kantons auf den externen Leistungserbringer. - Gebundenheit einer Ausgabe aufgrund gesetzlicher Regelungen. - Stellenwert der Aufgabe (obligatorische / fakultative Kantonsaufgabe). Dabei gilt immer das jeweils grösste Risiko, d. h. auch wenn beispielsweise das finanzielle Risiko einer Beteiligung gering ist, kann sie doch der Kategorie „grosses Risiko“ zugeordnet werden, wenn das politische Risiko oder Interes- se gross ist. Wir haben aus dem Konzept Standards abgeleitet, die wir mit einem Regie- rungsratsbeschluss für verbindlich erklärt haben. Soweit notwendig, werden wir die Erkenntnisse und Standards in die geplante Totalrevision des Finanz- haushaltgesetzes (FHG) einfliessen lassen. Das Konzept wird bereits umge- setzt. Wir überprüfen die Risikoanalyse pro Beteiligung oder Beitrag auf Grund der im Konzept festgelegten Standards und Kriterien. Anschliessend legen wir die entsprechenden Massnahmen zur Steuerung fest. In diesem Sinne beantragen wir Ihnen, den Vorstoss als Postulat erheblich zu erklären. Luzern, 8. Januar 2008 / RRB Nr. 44
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Public Corporate Governance
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FD A 800 Anfrage über die fehlende Effizienz im Bereiche des Projektes «Public Corporate Governance» eröffnet am 7. Dezember 2010
Ausgangslage: Vor rund drei Jahren gab das Parlament dem Regierungsrat den Auftrag, ein Reglement über das «Beitrags- und Beteiligungscontrolling» zu erstellen. Mit der Erheblicherklärung der Motion M 528 verlangte der Kan- tonsrat, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung der Jahresrechnung der ausgelagerten Unternehmen neu bei ihm statt beim Regierungsrat sei. Im Juni 2009 überwies das Parlament die Motion M 298 von Rolf Born namens Der AKK über die Oberaufsicht des Kantonsrates über die ausgelagerte Ver- waltung vom 3. November 2008. Der Regierungsrat erhielt den Auftrag, im viel diskutierten Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht für Klarheit zu sorgen. Noch immer warten wir auf die Erfüllung der genannten Vorstösse. Es scheint noch nicht einmal geklärt zu sein, ob dieser Bereich in einem eigenen Gesetz oder im Rahmen bestehender Gesetze geregelt werden soll. Im Entwurf zur Änderung des Spitalgesetzes vom 10. November 2010 nimmt die Regierung dazu Stellung und schreibt: «Vor einer Neuregelung der Kompe- tenzen des Kantonsrates und des Regierungsrates gegenüber den verselb- ständigten Spitalunternehmen LUKS und Lups im Spitalgesetz sollen deshalb die Ergebnisse des und die Beratungen zum Projekt ‹Public Corporate Gover- nance› abgewartet werden,mit denen im 2011 zu rechnen ist.»
Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: 1. Wo sieht der Regierungsrat Probleme bezüglich einer demokratischen Rege- lung der Kompetenzen von Legislative und Exekutive? 2. Ist es sinnvoll, immer mehr Gesetze und Verordnungen, in welchen die Frage der Oberaufsicht des Parlaments eine Rolle spielt, dem Parlament vor- zulegen, ohne dass diese Frage geklärt ist? 3. Ist der Regierungsrat bereit, das Parlament in die Erarbeitung dieser Unter- lagen einzubeziehen? Es darf erwähnt werden, dass die BG NPM diesbezüglich in allerdings noch nicht genügendem Masse in die Diskussion einbezogen wurde. 4. Wann kann mit dem Vorliegen der Projektergebnisse gerechnet werden?
Widmer Herbert Isenschmid-Kramis Isabel Vitali Albert
Antwort: noch ausstehend
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Fehlende Hilfe an Behinderte
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GSD A 563 Anfrage über die in gewissen Fällen fehlende Hilfe für Behinderte und deren Angehörige eröffnet am 26. Januar 2010
Ein 50-jähriger Mann erkrankte an einer Enzephalitis (Gehirnentzündung) und ist in der Folge stark hirngeschädigt. Er leidet an Verwirrung, erkennt seine Ehefrau nicht als solche und betrachtet sich selbst als 16-jährigen Knaben. Während des ganzen Tages muss er überwacht werden, da er sonst fortlaufen oder irgendetwas anstellen würde. Dies führt dazu, dass seine berufstätige Gattin jemanden während des ganzen Tages für diese Betreuung anstellen muss, was sowohl in finanzieller als auch in psychischer Hinsicht eine riesige Belastung bedeutet. Nach sieben Jahren ist nun die entsprechende Belas- tungsgrenze deutlich überschritten, weshalb für den Patienten ein Heimplatz gefunden werden muss. Um der im Ausland geborenen, hier aber sehr gut integrierten Ehefrau des Pa- Tienten zu helfen, habe ich mich mit dem Sozialamt der (grossen) Wohnort- Gemeinde in Verbindung gesetzt und um Hilfe beim Suchen eines Heimplatzes gebeten. Das Sozialamt hat der Gattin des Patienten die Adresse eines Alters- heims der oberen Klasse angegeben und nach der – zu erwartenden – Ableh- nung des Patienten erklärt, dass man nicht weiter helfen könne und dass sich die Ehefrau selbst beziehungsweise allein auf die Suche nach dem dringend notwendigen Heimplatz machen müsse. Lediglich den Ratschlag, sich mit der «Pro Infirmis» in Verbindung zu setzen, erhielt das Ehepaar. Es dürfte den meisten klar sein, dass dies praktisch unmöglich ist. Selbst- Verständlich versuchen wir, dem Patienten wenigstens von unserer Seite aus zu helfen.
Aus den genannten Gründen bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Besteht entgegen meinem heutigen Wissensstand ein entsprechendes Hilfs- angebot im Kanton Luzern, um die Zuteilung der vorhandenen Heimplätze zu koordinieren? (Das Sozialamt der grossen Wohngemeinde hat dies klar ver- neint.) 2. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass er, obwohl es sich hier offensicht- lich um eine Gemeindeaufgabe handelt, als oberstes Exekutivorgan des Kan- tons einen Teil der Verantwortung trägt? 3. Betrachtet der Regierungsrat die geschilderte fehlende Hilfe in solchen Fällen auch als unsozial und untragbar? 4. Ist der Regierungsrat bereit, seinen Teil der Verantwortung zu tragen und mit den Gemeinden eine Lösung zu suchen und zu finden? 5. Welche Lösungsmöglichkeiten sieht der Regierungsrat? 6. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die von mir geforderte Koordination im Bereich von Heimplätzen kostenfrei durchgeführt werden kann, da die ent- sprechenden Ressourcen vorhanden sind?
Widmer Herbert Isenschmid-Kramis Isabel Tüfer Peter Durrer Guido
A 563 Anfrage über die in gewissen Fällen fehlende Hilfe für Behinderte und deren Angehörige GSD eröffnet: 27.04.2010
Einleitende Bemerkung: Die Situation, dass ein stark hirngeschädigter Mensch zu Hause lebt und von Angehörigen rund um die Uhr betreut wird, ist kein Einzelfall. Häufig werden vor allem verwirrte betagte Menschen, nicht wie im vorliegenden beschriebenen Fall infolge einer Enzephalitis, sondern infolge einer Demenzerkrankung vom Ehepartner/von der Ehepartnerin oder von andern Angehörigen betreut. Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium OBSAN geht davon aus, dass 60% der zur Zeit geschätzten 100'000 an Demenz erkrankten Menschen zu Hause leben. Zur Entlastung von pflegenden Angehörigen werden auch im Kanton Luzern immer mehr Hilfsangebote wie die Spitex-Dienste, Tagesstätten, Ferienbetten in Pflegeheimen errichtet und ausgebaut. Bei der Koordination der Angebote besteht noch ein gewisser Handlungsbedarf. Das Altersleitbild 2010 widmet sich dieser Thematik im Handlungsfeld "Information, Koordination und Beratung". Es ist ein erklärtes Ziel der Alterspolitik, dass Betagte und ihre Angehörigen in jeder Gemeinde oder in der Region Zugang zu professioneller Sozialberatung haben, in der angeschaut wird, ob und wo jemand stationär betreut werden kann oder soll, aber auch welche Entlastungsangebote bis zu einem Heimeintritt angezeigt sind. Die Beratung umfasst also Hilfestellung bei der Vermittlung von ambulanten und stationären Angeboten.
1. Besteht entgegen meinem heutigen Wissensstand ein entsprechendes Hilfsangebot im Kanton Luzern, um die Zuteilung der vorhandenen Heimplätze zu koordinieren? (Das Sozialamt der grossen Wohngemeinde hat dies klar verneint). Bei Heimplätzen muss man unterscheiden, ob es sich um einen Platz in einem Alters- und Pflegeheim oder um einen Platz im Behindertenbereich handelt, denn die Zuständigkeit für die beiden Bereiche ist im Kanton Luzern unterschiedlich geregelt. Für die Alters- und Pflegeheime sind gemäss dem Sozialhilfegesetz (SHG) die Gemeinden zuständig. Gemäss § 69 SHG sorgen sie für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen. Es besteht keine Stelle, welche auf kantonaler Ebene die Zuteilung der Plätze regelt. Auf der Internetseite von CURAVIVA (LAK), der Plattform für die Leiterinnen und Leiter der Alters- und Pflegeheime im Kanton Luzern, sind die freien Plätze in den Luzerner Alters- und Pfle-geheimen aufgeführt (www.lak.ch). Die Pflegeheimplanung sieht vor, dass die ambulanten und stationären Angebote für pflegebedürftige Menschen künftig in fünf Planungsregionen geplant und koordiniert werden. Der Kanton hat keine gesetzliche Grundlage, um den Ge-meinden vorzuschreiben, ob und wie sie im Einzelfall eine Platzierung vorzunehmen hat. Bei den Sozialen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung hingegen handelt es sich gestützt auf das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) um eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Für die Umsetzung des SEG ist die Dienststelle Soziales und Ge-sellschaft (DISG) zuständig. Finden eine betreuungsbedürftige behinderte Person bzw. ihre Angehörigen keinen Platz oder kommt keine Einigung zwischen ihr und der sozialen Einrichtung zustande, kann die betreuungsbedürftige behinderte Person gemäss §22 SEG die vom Regierungsrat bezeichnete zuständige kantonale Stelle anrufen. Diese prüft, ob die anerkannte soziale Einrichtung zu einer Aufnahme zu verpflichten ist. Die nach SEG anerkannten Behinderteneinrichtungen sind in erster Linie auf Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung, einer Sinnes- oder Mehrfachbehinderung ausgerichtet. Da im Behinder-tenbereich wesentlich weniger Einrichtungen für eine Platzierung in Frage kommen, und die Platzierungen jeweils für längere Zeit gemacht werden, besteht insofern eine weit geringere Nachfrage als in den Pflegeheimen. Die DISG konnte mit den sozialen Einrichtungen anhand einer Planungsliste einen Ablauf festlegen, wie die Platzierungen vor sich gehen.
2. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass er, trotzdem es sich hier offensichtlich um eine Gemeindeaufgabe handelt, als oberstes Exekutivorgan des Kantons einen Teil der Verantwortung trägt? Unserer politischen Verantwortung sind wir nachgekommen, indem wir in der Gesetzgebung für eine klare Zuständigkeitsregelung gesorgt haben. Wir betonen diese Zuständigkeit erneut im Entwurf zum Gesetz über die Pflegefinanzierung, welchen Ihr Rat in der Juni-Session 2010 in erster Lesung beraten wird. Da es sich bei der vorliegenden Situation um eine Gemeindeaufgabe handelt, gehen wir in der weiteren Beantwortung auf die SEG-Thematik nicht mehr ein. 3. Betrachtet der Regierungsrat die geschilderte fehlende Hilfe in solchen Fällen auch als unsozial und untragbar? Wir erwarten, dass die Gemeinden ihren Auftrag wahrnehmen und für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen sorgen. 4. Ist der Regierungsrat bereit, seinen Teil der Verantwortung zu tragen und mit den Gemeinden eine Lösung zu suchen und zu finden? Die Zuständigkeit ist klar geregelt. Wenn die Gemeinden zur Lösung eines strukturellen Problems auf die Unterstützung des Kantons angewiesen sind, sind wir bereit, auf ihr Anliegen einzugehen. Wir stehen auch mit dem Verband Luzerner Gemeinden in ständigem Kon-takt. 5. Welche Lösungsmöglichkeiten sieht der Regierungsrat? Die Alters- und Pflegeheime unterstehen keinem gesetzlichen Aufnahmezwang. Die Gemeinden haben jedoch gemäss § 69 des Sozialhilfegesetzes für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen zu sorgen. Die meisten Pflegeheime im Kanton sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragen. Die Gemeinden haben daher durchaus die Möglichkeit, in ihrem Leistungsauftrag die Pflegeheime zur Aufnahme von pflegebedürftigen Einwohnern und Einwohnerinnen aus der eigenen Gemeinde und aus den Verbunds- oder Vertragsgemeinden zu verpflichten. In den Informationen zum Altersleitbild 20101 wird vorgeschlagen, dass jede Gemeinde oder zumindest jede der fünf Planungsregionen nach Pflegeheimplanung sowohl eine „Informations- und Koordinationsstelle Alter“ wie auch ein Case Management einrichtet. Diese Stellen mit niederschwelligem Zugang wären zuständig für die Beratung und die Vermittlung von Hilfsleistungen oder Pflegeplätzen. Die Aufgabe kann z.B. vom Sozialvorsteher / der Sozialvorsteherin wahrgenommen werden oder an eine geeignete Institution delegiert werden. Auf Wunsch könnte die DISG den Planungsregionen ihre fachlichen Kompetenzen beim Erstellen eines Konzepts für solche Stellen beratend zur Verfügung stellen. 6. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die von mir geforderte Koordination im Bereiche von Heimplätzen kostenfrei durchgeführt werden kann, da die entsprechenden Ressourcen vorhanden sind? Sobald Ressourcen für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt werden, sind damit Kosten verbunden. Da es sich aber nicht um eine grundsätzlich neue Aufgabe handelt, sollten in den Gemeinden zumindest gewisse Ressourcen bereits vorhanden sein. Je nach Häufigkeit und Schwere der einzelnen Fälle sind mehr oder weniger Ressourcen erforderlich. Luzern, 27.04.2010
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Unabhängige Beschwerdeinstanz
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GSD M 512 Motion über die Einsetzung einer unabhängigen Beschwerde- instanz für die Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie eröffnet am 15. September 2009
Der Regierungsrat wird beauftragt, eine unabhängige Beschwerdeinstanz für die Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie einzusetzen.
Begründung: – Die Patientinnen und Patienten der Luzerner Spitäler sind mit ihrer Behand- lung meist gut zufrieden. Dennoch kann der Fall eintreten, dass jemand gegen seine Behandlung, gegen ein Operationsresultat usw. Beschwerde einlegen will. In einem solchen Fall muss eine Beschwerdeführerin bzw. ein Beschwer- de-führer bei ausbleibender Einigung mit den Spitalinstitutionen die Möglich- keit haben, sich an eine unabhängige Beschwerdeinstanz zu wenden. – Bis zur neuen Rechtsform des Luzerner Kantonsspitals am 1. Januar 2008 konnte sich ein Beschwerdeführer an die Direktion des Spitals, bei ausbleiben- der Einigung an eine Verwaltungsstelle des Spitals wenden. Konnten sich die Beschwerdegegner nicht einigen, erhielt die unabhängige ärztliche Aufsichts- kommission den Auftrag, eine einvernehmliche Lösung zu finden. – Die ärztliche Aufsichtskommission konnte sich so mit einer Beschwerdefüh- rerin bzw. einem Beschwerdeführer, welcher sich unkorrekt behandelt fühlte, zwei Jahre nach Einreichung seiner Beschwerde mit Hilfe eines intensiven, verständnisvollen, fachlichen Gesprächs einigen. Im Falle einer mit einem Operationsresultat nicht zufriedenen Beschwerdeführerin bzw. einem Be- schwerdeführer machte die ärztliche Aufsichtskommission Vorschläge zur gütlichen Einigung. Die Patientin bzw. der Patient fühlte sich dadurch ernst genommen. – Im seit 1. Januar 2008 gültigen Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals (SRL Nr. 820b) ist dieses wichtige Patientenrecht auf zwei Ebenen wie folgt geregelt: a. Einsichtsrecht, b. Beschwerdeverfahren. a. Einsichtsrecht: – Die Patientin, der Patient kann auf Gesuch hin Einsicht nehmen in die Be- handlungsdokumentation und sich diese vom behandelnden Arzt erläutern lassen. – Wird eine Vollmacht geltend gemacht, muss diese immer schriftlich vorliegen und sich inhaltlich klar auf die Herausgabe bestimmter Behandlungsunterlagen beziehen. – Das Einsichtsrecht kann aufgrund eines schutzwürdigen Interesses Dritter oder des behandelnden Personals eingeschränkt werden. b. Beschwerdeverfahren: – Beschwerden können der Spitaldirektion zur Einigung und direkten Erledi- gung eingereicht werden. Bei ausbleibender Einigung entscheidet die Direktion. – Der Entscheid der Direktion kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Spitalrat angefochten werden. – Führt auch dies nicht zur Einigung, können die Entscheide des Spitalrates mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Beurteilung des Beschwerderechts gemäss SLR Nr. 820b: – Direktion und Spitalrat sind keine unabhängigen Instanzen. Eine effektiv un- abhängige Beschwerdeinstanz fehlt. – Das Einsichtsrecht ist ungenügend geregelt. Bereits vor dem 1. Januar 2008 wurde Beschwerdeführern die Auskunft erteilt, dass keine sie betreffenden Un- terlagen vorhanden seien, auch wenn dann von der damals eingesetzten un- abhängigen Beschwerdeinstanz über 200 Seiten an Unterlagen gesammelt wurden. – Die Regelung des Beschwerdeverfahrens ist ungenügend. Es fehlt die unab- hängige Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer wird durch die als Näch- stes vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von einem Weiterzug ab- gehalten. – Der Wunsch, möglichst wenige Beschwerdefälle behandeln zu müssen, ist zu verstehen. Ein solcher Wunsch darf aber nicht einem wichtigen Recht der Patientinnen bzw. der Patienten entgegenstehen. Die Motion greift nicht in die Kompetenz der Spitäler oder des Regierungsrates ein. Ein patientenfreundliches Beschwerdeverfahren gehört in den Leistungsauf- trag der Spitäler und damit in den Verantwortungsbereich von Regierungsrat und Kantonsrat.
Widmer Herbert Isenschmid-Kramis Isabel Gloor Daniel et alt. (total 17)
M 512 Motion über die Einsetzung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für die Patienten des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie GSD eröffnet: 08.06.2010
Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Begründung:
Anlässlich der Verselbständigung des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie haben die beiden verselbständigten Unternehmen je ein Patientenreglement erstellt. Darin sind die Rechte der Patientinnen und Patienten geregelt und es ist auch klar festgehalten, wer bei Beschwerden zuständig ist.
Die Motion verlangt nun, für die beiden verselbständigten Unternehmen eine unabhängige Beschwerdeinstanz einzusetzen, da das Beschwerderecht unzureichend sei. Wir räumen dem Patientenschutz einen hohen Stellenwert ein. Dies ist einer der Gründe, weshalb das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie im Leistungsauftrag und der Leistungsvereinbarung verpflichtet werden, ein Beschwerdemanagement zu führen. Das Luzerner Kantonsspital hat dazu eine Ombudsstelle geschaffen. Ziel dieser Stelle ist, die Vorfälle abzuklären. Im letzten Berichtsjahr wurden der Ombudsstelle insgesamt 166 Fälle gemeldet (bei rund 38'000 stationären und 332'000 ambulanten Patienten). Die allermeisten Fälle konnten im gleichen Jahr zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers geregelt werden. Das Spital stellt sich bei jeder Beschwerde auch die Frage, was für Verbesserungen das Spital vornehmen könnte. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Falles dauert 28 Tage.
Aus unserer Sicht funktioniert das Beschwerdemanagement am Luzerner Kantonsspital sehr gut. Gleiches gilt auch für die Luzerner Psychiatrie. Es besteht kein Bedarf, zusätzlich eine unabhängige Beschwerdeinstanz einzusetzen. Zudem würde eine Beschränkung auf das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie keinen Sinn machen. Mit der neuen Spitalfinanzierung müsste der Kanton diese Pflicht auch auf die Privatspitäler ausdehnen. Es gibt spätestens nach dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung keinen Grund, weshalb eine Beschwerdeinstanz nur für die öffentlichen Spitäler eingesetzt werden sollte. Und man könnte sich auch zu recht fragen, weshalb eine solche Beschwerdestelle nur für den stationärenund nicht auch den ambulanten Bereich eingerichtet werden sollte. Im weiteren verweisen wir an die Patientenstelle der Zentralschweiz, wo sich Patientinnen und Patienten für einen kleinen Unkostenbeitrag kompetent beraten lassen können.
Aus diesen Gründen beantragen wir, die Motion abzulehnen.
Luzern, 08.06.2010 / RRB-Nr. 633
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