Text der Vorstösse und der entsprechenden Antwort

Standesinitiative Bioethanol


BUWD M 217
Motion
über eine Standesinitiative gegen die Verarbeitung von Grundnahrungs
mitteln zu Treibstoff (Bioethanol)
eröffnet am 29. April 2008

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton
Luzern folgende Standesinitiative ein: «Der Bund wird ersucht, sich im Rah-
men seiner politischen Möglichkeiten bei den internationalen Institutionen
mit Nachdruck gegen die Verarbeitung von Grundnahrungsmitteln zu Treib-
stoff (Bioethanol) einzusetzen.
»
Begründung:
Im Rahmen der Forschungsarbeiten zum Einsatz erneuerbarer Energie ist es
richtig, wenn auch bezüglich des Einsatzes von Bioethanol als Treibstoff ge-
forscht und die Umsetzung vorangetrieben wird. Die Verwendung von biologi-
schen Abfällen aus der Landwirtschaft, aus der Holzverarbeitung usw. betrach-
ten wir als richtig, wir erwarten auch, dass alles daran gesetzt wird, unserer
Landwirtschaft die entsprechenden Einkommensmöglichkeiten zu schaffen.
Unverständlich ist für uns aber die Tatsache, dass es in den letzten Monaten
zunehmend zur Verknappung der Grundnahrungsmittel auf der ganzen Welt
gekommen ist und gleichzeitig Millionen von Tonnen von zur Ernährung geeig-
neten Lebensmitteln zu Treibstoff (Bioethanol) verarbeitet werden. Allein in
den USA wurden im vergangenen Jahr rund 140 Millionen Tonnen Mais zu
Treibstoff verarbeitet, die riesigen Kornkammern Frankreichs sind praktisch
leer, der Mangel an Grundnahrungsmitteln und auch entsprechende Spekula-
tionsgeschäfte haben die Preise auf der ganzen Welt in die Höhe schnellen
lassen und die Nahrungsmittel für viele Arme unerschwinglich gemacht. Den
dadurch ausgelösten Unruhen in Haiti, Ägypten und auf den Philippinen brin-
gen wir Verständnis entgegen, sie beherbergen ein hohes Konfliktpotenzial in
sich.Auch erfolgreiche Wirtschaftsführer haben inzwischen den Unsinn solchen
Handelns erkannt.Auch wir verurteilen die Tatsache, dass viele Agrar-Rohstoff-
händler mit Sitz in unserem Land durch Hochtreiben der Nahrungsmittelpreise
einseitig profitieren.
Das Handeln des Bundes soll von sinnvollen Massnahmen begleitet werden wie:
– Massnahmen zur vernünftigen Treibstoffverwendung,
– Massnahmen zur Erhaltung entsprechender Einkommensmöglichkeiten für
die Landwirtschaft,
– Forcierung der Forschung im Bereich alternativer Antriebsmodelle.
Wie oben erwähnt, stehen wir dem Einsatz von erneuerbaren Energien auch in
Form von Bioethanol positiv gegenüber.Trotzdem sind wir der Ansicht, dass der
Verarbeitung von dringend benötigten Grundnahrungsmitteln zu Treibstoff ent-
gegengewirkt werden muss.Wir sind uns bewusst, dass die entsprechenden
Mittel des Bundes begrenzt sind, doch meinen wir, dass es an einem men-
schenachtenden Land wie der Schweiz liegt, hier ein markantes Zeichen zu
setzen.Wir fordern daher den Bund auf, diesbezüglich rasch und unkompliziert
tätig zu werden.
.
Widmer Herbert
Isenschmid-Kramis Isabel
Durrer Guido
Tüfer Peter
et alt. (total 28)


Antwort des Regierungsrates

Motion Widmer Herbert und Mit. über eine Standesinitiative gegen die
Verarbeitung von Grundnahrungsmitteln zu Treibstoff (Bioethanol) (M 217).
Eröffnet: 29. April 2008 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung als Postulat

Begründung:
Wir lehnen die Verwendung von Grundnahrungsmitteln für die Produktion von
Treibstoffen (Bioethanol) im weltweiten Umfeld vor dem Hintergrund rasanter
Preisanstiege auf dem Weltmarkt für Grundnahrungsmittel (insbesondere Reis,
Mais und Weizen) entschieden ab.
Wir teilen die in der Motion zum Ausdruck kommenden Bedenken. Bereits in
unserer Antwort vom 8. Januar 2008, auf die Anfrage Nr. 885 von Koller Balz
über Bioethanol als Zukunftsbrennstoff, haben wir auf die problematische
Energie- und Umweltbilanz und die Konkurrenzierung der Nahrungsmittelpro-
duktion bei der Herstellung von Bioethanol aus Agrarrohstoffen hingewiesen.
Für die Luzerner Landwirtschaft haben wir schon damals die ökologische Pro-
duktionvon qualitativ hoch stehenden Nahrungsmitteln ins Zentrum ihrer Tätig-
keit gestellt.
Diese Haltung und Ablehnung der Herstellung von Treibstoffen aus Grundnah-
rungsmitteln unterstreichen wir auch mit dieser Stellungnahme. Wir setzen uns
deshalb mit allen zeit- und sachgerechten Mitteln dafür ein, dass Nahrungsmit-
tel in der Schweiz nicht zu Treibstoff verarbeitet werden. Wir werden deshalb
den Bundesrat nach Behandlung dieses Vorstosses ausdrücklich auffordern,
eine solche Verarbeitung zu verhindern. Wir fordern auch die Luzerner und
Zentralschweizer Parlamentarier auf, sich auf ihrer Ebene dafür einzusetzen.
Wir haben und werden uns auch in allen unseren Stellungnahmen und Kontak-
ten mit dem Bund und weiteren interessierten Organisationen auf ein solches
Verbot hinwirken. Zudem fordern wir die Konferenz der kantonalen Energie-
direktoren auf, dass alle Kantone gemeinsam beimBund diese Forderung stellen.
Wir wollen das in der Motion geforderte Verbot mit den erwähnten Massnah-
men erreichen. Eine Standesinitiative wäre hingegen unzweckmässig, weil es
zur Erreichung der Ziele schnellere und einfachere Wege – insbesondere die
Einreichung einer Motion im Bundesparlament – gibt. Das berechtigte Anliegen
ist zudem von lokaler und übergeordneter Bedeutung und betrifft somit nicht
bloss regionale Interessen oder Anliegen eines einzelnen Kantons, wofür das
Instrument der Standesinitiative in erster Linie zur Verfügung steht. Der Kan-
ton Luzern kann seine Haltung durch eine deutliche Erklärung Ihres Rates bei
der Behandlung dieses Vorstosses kundtun, damit wir bei unseren erwähnten
Massnahmen die erforderliche Rückendeckung erhalten und das mit der Motion
angestrebte Ziel schneller und einfacher erreichen. Die Motion ist aus diesen
Gründen im Sinne unserer Ausführungen als Postulat erheblich zu erklären.
Luzern, 3. Juni 2008 / RRB-Nr. 629





Motion Analyse Hausarztmedizin

GSD Nr. 689
Motion
über die Erstellung einer Analyse der Entwicklung
im Bereich der Hausarztmedizin
und für entsprechende Massnahmen
eröffnet am 16. Mai 2006
Der Regierungsrat wird aufgefordert,
– eine Analyse des Ist-Zustandes und der wahrscheinlichen Entwicklung im
Bereich der Hausarztmedizin im Kanton Luzern durchzuführen,
– rasch griffige Massnahmen vorzuschlagen und Grundvoraussetzungen zu
schaffen, um der sinkenden Attraktivität des Arztberufs in der medizinischen
Grundversorgung im Kanton Luzern entgegenwirken zu können, um damit dem
drohenden Ärztemangel in diesem Bereich vorzubeugen.
Begründung:
– Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist nicht nur für die stationäre,
sondern auch für die ambulante Gesundheitsversorgung des Kantons zuständig.
– Für eine flächendeckende medizinische Versorgung sind sowohl die staat-
lichen Institutionen als auch die Hausärztinnen und Hausärzte notwendig.
– Die Entwicklung der Demografie der Bevölkerung in der Schweiz wird in
Zukunft mehr Ärztinnen und Ärzte mit der Spezialität Hausarztmedizin und
Grundversorgermedizin verlangen als heute.
– Eine vernünftige Alterspolitik kann im Kanton Luzern nur erfolgversprechend
umgesetzt werden, wenn mehr Grundversorger und Grundversorgerinnen als
heute bereit und imstande sind, die steigenden Ansprüche und wachsenden
Bedürfnisse bei der Betreuung der älteren Patientinnen und Patienten zu be-
friedigen.
– Die Entwicklung der Demografie der Ärzteschaft, besonders der Grundver-
sorgerinnen und Grundversorger, zeigt in gewissen Regionen einen Überhang
von 55- bis 60-jährigen Praktikern und Praktikerinnen, die demnächst ihre
Praxis übergeben möchten. Für Nachfolger und Nachfolgerinnen scheint in
steigendem Ausmass die Motivation für diesen Beruf zu fehlen.
– Das Gesundheits- und Sozialdepartement hat zum Beispiel die Möglichkeit, im
Bereich der Fort- und Weiterbildung an den kantonalen Spitälern Einfluss zu
nehmen und damit die Hausarztmedizin zu fördern.
Herbert Widmer
Ruth Keller-Haas
Isabel Isenschmid-Kramis
et alt. (total 17)

Motion Herbert Widmer und Mit. über die Erstellung einer Analyse der
Entwicklung im Bereich der Hausarztmedizin und für entsprechende
Massnahmen (Nr. 689)
Eröffnet: 16. Mai 2006; Gesundheits- und Sozialdepartement
Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung
Begründung:
In der Motion wird verlangt, eine Analyse des Ist-Zustandes und der wahr-
scheinlichen Entwicklung im Bereich der Hausarztmedizin im Kanton Luzern
durchzuführen und Massnahmen vorzuschlagen, um dem drohenden Ärzte-
mangel vorzubeugen.Der drohende Ärztemangel in der Grundversorgung ist
ein gesamtschweizerisches Problem. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz
(GDK) befasst sich deshalb schon seit längerem damit. Bereits am 19. Mai
2005 bekundete sie an ihrer Plenarversammlung den Willen, die Hausarztme-
dizin zu fördern und zu stärken. Das Zentralsekretariat erarbeitete daraufhin
ein Dokument, welches einen Überblick über die Problemlage gibt.
Im August 2005 beschlossen Bund und Kantone, das Thema gemeinsam an-
zugehen. Eine erste Arbeitsgruppe wurde beauftragt, Vorschläge für Massnah-
men zur Behebung wichtiger und dringender Probleme zu erarbeiten. Sie kon-
zentrierte sich auf den ambulanten ärztlichen Notfalldienst und auf die in der
Schweiz fehlende spezifische Weiterbildung für die Hausarztmedizin.
Zu diesem Zweck erhob sie die aktuelle Situation mit einer Umfrage bei allen
kantonalen Ärztegesellschaften und den Notfallrayons. Für die zweite Phase
wurde eine neue Arbeitsgruppe eingesetzt, in der auch die betroffenen Kreise
einbezogen waren. Gestützt auf die Vorarbeiten und Analysen der ersten
Arbeitsgruppe erarbeitete sie konkrete Handlungsvorschläge zuhanden der
Kantone und der übrigen betroffenen Kreise. Beide Berichte liegen seit Ende
Oktober 2006 vor.
Der Bericht „Notfalldienst: Massnahmen und Empfehlungen“ beschreibt die
bestehenden Probleme im ambulanten Notfalldienst und zeigt Möglichkeiten
zur Lösung auf. Handlungsbedarf ergibt sich vor allem wegen der Überalterung
der Grundversorger, der kleinräumigen Organisation, der zeitlichen Belastung
durch den Notfalldienst sowie der steigenden Anspruchshaltung der Bevölke-
rung. Zur Lösung dieser Probleme werden verschiedene Massnahmen vorge-
schlagen wie die Optimierung von Notfalldienstrayons, die Triagierung der Not-
fälle über einheitliche Notfallnummern oder die bessere finanzielle Abgeltung
des Notfalldienstes. Dabei wird festgehalten, dass der Hausarzt der Spezialist
für ambulante ärztliche Notfälle ist und es auch bleiben soll.
Der Bericht „Finanzierung spezifische Weiterbildung“ setzt beim Problem an,
dass heute potentielle Hausärzte ihre gesamte Weiterbildungszeit als Assi-
stenzärzte im Spital absolvieren, ohne ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld in der
Grundversorgung kennen zu lernen. Wichtige Erfahrungen und Kenntnisse feh-
len also. Gleichzeitig wird der Grundversorgung systematisch Personal entzo-
gen. Zur besseren Berufsvorbereitung ist in den letzten Jahren das Projekt
Praxisassistenz entstanden: Angehende Hausärzte verbringen einen Teil ihrer
Weiterbildungszeit bei so genannten Lehrärzten. Die jungen Ärzte und Ärztin-
nen müssen während dieser Zeit jedoch Lohneinbussen in Kauf nehmen. Um
solche Diskriminierungen zu vermeiden und die Praxisassistenz zu fördern,
schlägt der Bericht neue Finanzierungsvarianten vor. So sollen die Kantone in
einer Anfangsphase in die Finanzierung eingebunden werden. Eine solche
Unterstützung soll jedoch gezielt und zeitlich limitiert erfolgen.
Die Arbeitsgruppe wird ihre Arbeiten auf zwei Arten weiterführen: Einerseits
bietet sie Umsetzungshilfe an bei den vorgeschlagenen Massnahmen und an-
derseits greift sie weitere Themen auf wie etwa „Weiterbildungstitel Hausarzt-
medizin“, Zulassungsstopp oder Institute für Hausarztmedizin. Parallel dazu
hat das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern das schwei-
zerische Gesundheitsobservatorium beauftragt, das Angebot und die Inan-
spruchnahme der ambulanten Versorgung in Arztpraxen im Kanton Luzern zu
untersuchen und mit andern Regionen zu vergleichen. Berücksichtigt wurden
dabei sowohl die demografische Struktur und der Tätigkeitsgrad der Leistungs-
erbringer als auch die demografische Struktur und die medizinische Wande-
rung der Patientinnen und Patienten. Auch dieser Bericht liegt seit kurzem vor.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Analyse und die
mögliche Entwicklung sowohl auf eidgenössischer als auch auf kantonaler
Ebene bereits in ausreichender Form vorliegt. Die möglichen Massnahmen
sind ebenfalls genügend abgeklärt. Jetzt geht es darum, konkrete Massnah-
men umzusetzen. Sowohl auf eidgenössischer als auf kantonaler Ebene wur-
den verschiedene Verbesserungen bereits eingeleitet. So wurde beispiels-
weise an der Universität Basel ein Institut für Hausarztmedizin geschaffen und
auch der Kanton Zürich plant ein solches. Ein Antrag für die Einführung einer
Dringlichkeits-Inkonvenienz-Pauschale wurde beim Bundesrat ebenfalls bereits
eingereicht. Auf kantonaler Ebene ist insbesondere die Einführung einer ein-
heitlichen Notrufnummer zu nennen. Zudem hat das Gesundheits- und Sozial-
departement das Kantonsspital beauftragt, ein Konzept für eine praxisbezo-
gene Weiterbildung für die Hausarztmedizin auszuarbeiten. Und schliesslich
strebt das Gesundheits- und Sozialdepartement im Zusammenhang mit dem
Zulassungsstopp schon seit längerem eine möglichst bedarfsgerechte Vertei-
lung der Hausärzte an.
Die Anliegen der Motion sind also zu einem grossen Teil bereits erfüllt oder
werden zurzeit erarbeitet. In diesem Sinn beantragen wir, die Motion erheb-
lich zu erklären.
Luzern, 27. Februar 2007


Motion internationale Schule

BKD Nr. 541
Motion
über die Förderung internationaler Schulangebote
im Kanton Luzern
eröffnet am 13. September 2005
Ein sehr wichtiges Kriterium für den Entscheid einer Firma, einen Standort
im Kanton Luzern zu wählen, ist das Vorhandensein internationaler Schul-angebote. Die Kinder vor allem ausländischer Firmenmitarbeiter sollen eine international anerkannte Schule besuchen können. Ohne dieses Angebot ist
eine kantonale Wirtschaftsförderung deutlich geschwächt.
Heute ist das entsprechende Angebot in unserem Kanton mit der Möglichkeit,
die Kantonsschule in englischer Sprache zu absolvieren, ungenügend. Dies
führt unter anderem zu Negativentscheiden von Firmen bezüglich einer Stand-ortwahl im Kanton Luzern.
Der Regierungsrat wird beauftragt:
– den Ist-Zustand betreffend internationale Schulangebote im Kanton Luzern
zu erheben,
– entsprechende Lücken und Mängel festzustellen,
– Massnahmen für eine Förderung internationaler Schulen zu treffen,
– mit kompetenten und interessierten Stellen ein Konzept für die Errichtung eines internationalen Schulangebotes aufzustellen,
– die Möglichkeit einer zurückzuzahlenden Vorfinanzierung zu prüfen.

Herbert Widmer
Ruth Keller-Haas
Isabel Isenschmid-Kramis
Peter Tüfer
et alt.



Motion Herbert Widmer und Mit. über die Förderung internationaler
Schulangebote im Kanton Luzern (Nr. 541).
Eröffnet: 13. September 2005 Bildungs- und Kulturdepartement

Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung als Postulat

Begründung:
Wir betrachten die Errichtung einer internationalen Schule im Kanton Luzern
als wichtige Voraussetzung für die Ansiedlung neuer Firmen bzw. auch für
den weiteren Verbleib bestehender Firmen im Kanton Luzern. Wir sehen diese Errichtung denn auch als eine der wichtigen Promotionsmassnahmen für die Wirtschaftsförderung, wie sie im Integrierten Finanz- und Aufgabenplan vor- gesehen sind. Seit zwei Jahren finden Gespräche mit interessierten Partnern statt.
Diese haben sich nun so weit konkretisiert, dass auf Beginn des Schuljahres 2006/07 mit der Eröffnung einer solchen Schule gerechnet werden kann. Auf-grund des fortgeschrittenen Stands der Vorbereitungsarbeiten für die Eröff-
nung einer internationalen Schule im Kanton Luzern erachten wir die in der Motion geforderten grundsätzlichen Abklärungen und Konzeptarbeiten nicht
mehr als notwendig. Vielmehr möchten wir unsere Bemühungen auf den er-folgreichen Abschluss der Verhandlungen mit der an der Eröffnung einer in-ternationalen Schule in Luzern interessierten Institution legen. Ebenso möch-
ten wir den Start dieser Schule möglichst gut begleiten, damit das neue An-
gebot bekannt gemacht und rasch konsolidiert werden kann.
Das Anliegen ist nicht motionsfähig, da der Regierungsrat beauftragt wird in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereichs in bestimmter Weise vor-zugehen. Es wird daher als Postulat entgegengenommen.
Luzern, 13. Dezember 2005


Motion Leitbild

SK Nr. 371
Motion
über die Erstellung eines umfassenden Leitbildes
betreffend die zukünftige Entwicklung
des Kantons Luzern
eröffnet am 24. Januar 2005

Der Kanton Luzern hat für eine erfolgreiche Existenz sehr gute Vorausset-
zungen, wie seine Lage im Zentrum der Schweiz, die Schönheit der Natur,
die relative Nähe zu Zentren wie Zürich, Basel, Bern und vieles mehr. Um
aber auch in Zukunft erfolgreich bestehen zu können, hat der Kanton Luzern
eindeutig zu wenig Profil. Er ist ungenügend auf die Zukunft ausgerichtet,
es bestehen in vielen Bereichen keine klaren Vorstellungen und Ziele, wie der
Kanton Luzern in 10 und/oder in 20 Jahren aussehen und funktionieren soll.
Es wird mit zu wenig Engagement eine klare Vorwärtsstrategie verfolgt.
Einige wenige Planungsgrundlagen für die nähere Zukunft sind vorhanden, wie
die Regionalplanung, der Richtplan, der Strassenbauplan, das weit voraus-
schauende Agglomerationsprogramm, die Legislaturplanung und der Integrier-
te Finanz- und Aufgabenplan. Diese geben jedoch nur ungenügend und zu we-
nig umfassend Auskunft über die effektive längerfristige Zukunftsplanung des
Kantons.Wir sind der Ansicht, dass der Regierungsrat umgehend ein umfas-
sendes Leitbild erstellen soll mit Grundlagen, Ideen und Leitlinien für die Kan-
tonsentwicklung in den kommenden 10 bzw. 20 Jahren mit entsprechenden
Zielen, Ideen und Visionen.
Der Regierungsrat erstellt umgehend ein umfassendes Leitbild betreffend die
zukünftigen Entwicklungen des Kantons Luzern und zeigt darin auf, wie der
Kanton Luzern in 10 bzw. 20 Jahren aussehen und funktionieren soll. Dieses
Leitbild soll rollend überarbeitet, angepasst und ergänzt werden. Es soll sich
dabei nicht um eine Wunschliste, sondern um konkrete Aussagen mit Verglei-
chen von Ist und Soll und den daraus gezogenen Konsequenzen handeln. Das
Leitbild soll Grundlagen, Ziele und Ideen für die Kantonsentwicklung enthal-
ten. Gewisse Unsicherheiten solcher Aussagen sollen dabei in Kauf genommen
werden. Umfassend bedeutet nicht quantitativ, sondern alle Gebiete betref-
fend. Unter anderem soll das Leitbild folgende Fragen beantworten (diese
Liste ist nicht abschliessend und nicht gewichtet):
– Wie soll die Gliederung des Kantons (Siedlungs-, Industriegebiete, Naher-
holungsgebiete usw.) gestaltet werden? Wie kann der fortschreitenden Zer-
siedelung Einhalt geboten werden?
– Wie sollen in naher und ferner Zukunft die Strukturen des Kantons Luzern
beziehungsweise der Zentralschweiz aussehen?
– Wie sind der öffentliche und der private Verkehr sicherzustellen? Wie kann
der «chronische Stau Luzern» verhindert werden? Wie soll das Agglomera-
tionsprogramm Luzern vorangetrieben werden?
– Wie ist dafür zu sorgen, dass die Zentralschweiz nicht noch mehr vom
öffentlichen Verkehr wie der Bahn 2000 usw. abgehängt wird?
– Wie können die «Randgebiete» des Kantons gefördert werden? Welche
Zukunft haben die Landgebiete des Kantons?
– Welche Industriezweige sollen und können im Kanton Luzern angesiedelt
und gefördert werden?
– Wie soll die Wirtschaft im Kanton Luzern längerfristig unterstützt und
gefördert werden?
– Mit welchen Massnahmen kann die Landwirtschaft im Kanton Luzern
unterstützt, gefördert und konkurrenzfähig gemacht werden?
– Welche Massnahmen sind für einen florierenden Tourismus nötig? Wie
kann der Tourismuskanton Luzern noch bekannter gemacht werden?
– Wie kann das Marketing für das Label «Luzern» (Stadt, Kanton, Zentral-
schweiz) deutlich verbessert werden?
– Wie kann die Region Luzern zum erfolgreichen Kongresszentrum ge-
macht werden?
– Wie soll die Kultur im Kanton Luzern gefördert werden?
– Welche Massnahmen sollen ergriffen werden, um die Luzerner Finanzen
ins Gleichgewicht zu bringen?
– Wie sind die zentralörtlichen Leistungen des Kantons Luzern für die
Zentralschweiz abzugelten?
– Durch welche Steuerpolitik kann der Kanton Luzern konkurrenzfähig
werden?
– Wie kann die Bewältigung der Sozialaufgaben im Kanton Luzern sicher-
gestellt werden?
– Wie soll der Bereich der Erziehung und Bildung in 10 bzw. 20 Jahren
aussehen, und welche Schritte führen zu diesen Zielen?
– Welche Schritte sind für den Erhalt eines effizienten Gesundheitswesens
notwendig? Wie kann dessen Finanzierung sichergestellt werden?
– Wie soll die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen gestaltet werden?
– Wo kann der Kanton Luzern zu seinen eigenen Gunsten aktiv werden
und eine Vorwärtsstrategie betreiben?
– Wie kann dem Kanton Luzern zu mehr Profil verholfen werden?
Und vieles mehr.
Wir sind uns bewusst, dass das Anpacken einer solchen Aufgabe nicht
leicht sein wird, wir betrachten diese aber für den Kanton Luzern als sehr
wichtig und letztlichauch dankbar.

Herbert Widmer
Albert Vitali
Ruth Keller
Hans Lustenberger
Isabel Isenschmid
et alt. (total 27)

Motion Herbert Widmer und Mit. über die Erstellung eines umfassenden Leitbildes
betreffend die zukünftige Entwicklung des Kantons Luzern (Nr. 371)
Eröffnet: 24. Januar 2005 Staatskanzlei

Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung
Begründung:
Die Motion verlangt die „Erstellung eines umfassenden Leitbildes betreffend
die zukünftige Entwicklung des Kantons Luzern“. Dieses Leitbild soll die Grund-
lagen, Ideen und Leitlinien für die Kantonsentwicklung in den nächsten zehn
bzw. zwanzig Jahren aufzeigen, die entsprechenden Ziele, Ideen und Visionen
darstellen und in den kommenden Jahren „rollend überarbeitet, angepasst
und ergänzt werden“.
Regierung und Verwaltung des Kantons Luzern arbeiten mit modernen politi-
schen Planungs- und Steuerungsinstrumenten: Legislaturprogramm, Integrier-
ter Finanz- und Aufgabenplan, Voranschlag, Staatsrechnung, Richtplan, Agglo-
merationsprogramm, Strassenbauprogramm usw. Parlament und Öffentlichkeit
sind jederzeit über die kurz- und mittelfristigen Absichten und Ziele des Regie-
rungsrates orientiert. Der Grosse Rat hat die Möglichkeit, erheblichen Einfluss
auf die politische Planung zu nehmen.
Die Erarbeitung eines umfassenden Leitbildes mit einem Zeithorizont von zehn
bzw. zwanzig Jahren, das mehr ist als eine „Wunschliste“, ist überaus an-
spruchsvoll. Die politischen und rechtlichen Möglichkeiten des Kantons in
unserem föderalen direktdemokratisch verfassten System sind eng begrenzt.
Zudem hängt unsere Zukunft wesentlich von nationalen und internationalen
Entwicklungen ab, auf die wir praktisch keinen Einfluss haben. Wirtschaftliche
Lage, Europa, Demografie, technologische und medizinische Neuerungen,
Migration, Regionalkonflikte: Diese wenigen Stichworte machen deutlich, dass
ein Leitbild auf unsicheren Annahmen beruhen muss und nur der Versuch sein
kann, Risiken und Chancen aufzuzeigen und daraus Verhaltensmöglichkeiten
abzuleiten.
Wir sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bereit, ein
kurzes, prägnantes Leitbild zu erarbeiten und dieses zusammen mit dem
nächsten Legislaturprogramm Ihrem Rat vorzulegen. Wir beantragen, die
Motion erheblich zu erklären.
Luzern, 17. Mai 2005


Motion Laboranalysen

GSD M 394
Motion
über eine Senkung der Tarife für Laboranalysen
eröffnet am 9. März 2009

Der Regierungsrat des Kantons Luzern wird beauftragt, bei den zuständigen
Bundesbehörden vorstellig zu werden, damit die auf den 1. Juli 2009 vorge-
sehene Einführung der neuen Analysenliste mit einer Tarifsenkung im Be-
reiche derLaboranalysen sistiert wird.

Begründung:
Die vorgesehenen Massnahmen werden nur scheinbar zu einer Kostenreduk-
tion, gesamtwirtschaftlich aber zu einer deutlichen Kostensteigerung führen.
Sie würden vor allem eine deutliche Verschlechterung für Patientinnen und
Patienten bewirken. Die GDK, Patientenorganisationen, Spitäler, Laboratorien
und Ärzte haben sich gegen die Einführung der neuen Analysenliste in der
vorgesehenen Form gewehrt. Es wird zu Recht befürchtet, dass diese ein-
schneidenden Massnahmen unerwünschte volkswirtschaftliche, gesundheits-
und berufspolitische Folgen haben werden. Vor allem auch im Bereich der
Labors in den Hausarztpraxen würde dies zu einer massiven Reduktion des
bisherigen Angebots führen. Patientinnen und Patienten suchen den Arzt
meist mit recht unspezifischen Beschwerden auf. Die Erhebung der Anam-
nese (Patientenbefragung), die klinische Untersuchung und in gewissen
Fällen die Untersuchung von Blut und Urin ermöglichen die Diagnosestellung
und damit die Einleitung der richtigen Therapie. Oft besteht dabei ein Zeit-
druck, weshalb es für den Patienten von grossem Vorteil ist, wenn im soge-
nannten Präsenzlabor die Analysen sofort durchgeführt werden können.
Nach dem Verschwinden der Arztlabors ist dies nicht mehr möglich. Statt
eines Besuches beim Arzt entstehen so deren drei (Erstkonsultation, Blut-
entnahme im Grosslabor, zweite Arztkonsultation zur Besprechung und
Festlegung der Therapie). Nach Ansicht der oben genannten «Allianz» aus
GDK, Patientenorganisationen usw. müssen die Tarife für Laboranalysen
mindestens kostendeckend festgelegt werden, um die wichtigen Arztlabors
erhalten zu können.
Die vorgesehene Tarifsenkung in den Labors wirkt sich auf verschiedene
Akteure aus:
– Für die Patientinnen und Patienten entsteht ein massiver Qualitäts- und
Zeitverlust durch Mehrfachbesuche bei Arzt und Labors.
– Gesamtwirtschaftlich werden nach objektiven Analysen einerseits erst 80
bis 100 Millionen Franken, später bis 200 Millionen Franken «gespart»,
gleichzeitig aber Unkosten von 350 bis 400 Millionen Franken verursacht.
– Ebenfalls für die Spitäler und für die sogenannten Grosslabors entstehen
im Laborbereich finanzielle Probleme (währenddem gewisse spezielle
Untersuchungenüberhöht vergütet werden).
– Der wichtige Beruf der Medizinischen Praxisassistentinnen wird – wie dies
eine Umfrage bei den Absolventinnen entsprechender Schulen gezeigt hat –
unattraktiver, was mittelfristig zum Aussterben eines gesamten Berufsstandes
führen könnte.
– Ärztinnen und Ärzte in der Praxis sollten zumindest erwarten können, dass
ihr Praxislabor kostendeckend geführt werden kann und nicht dass sie einen
Teil der Kosten für diesen wichtigen Schritt zur Diagnosestellung selbst tragen
müssen.
Wir stehen hinter einem kostenbewussten Gesundheitswesen, sind aber
gegen Massnahmen, welche die Qualität senken und die Kosten effektiv er-
höhen. Die Tarifsenkung im Bereiche der Laboranalysen soll per 1. Juli 2009
in Kraft treten. Eine nochmalige rasche Intervention von Seiten der Kantone
ist angezeigt. Aus diesem Grund ist die Dringlichkeit indiziert.

Widmer Herbert
Pfäffli-Oswald Angela
Schaller Patricia
Isenschmid-Kramis Isabel
Arnold Erwin
Meile Katharina
Dettling Schwarz Trix
Graf Guido
Hermetschweiler Rolf









M 394
Motion Widmer Herbert und Mit. über eine Senkung der Tarife für
Laboranalysen
Eröffnet: 6. März 2009; Gesundheits- und Sozialdepartement

Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung

Begründung:
Auch wir sind der Meinung, dass die Analysenliste revisionsbedürftig ist und
dringend den neuen Gegebenheiten angepasst werden muss. Ziel muss
aber ein betriebswirtschaftlich berechneter Tarif, eine effiziente und gute
Versorgung sowie die Gewährleistung der Qualität sein.
Genau diesen Vorgaben genügt aber die beschlossene Revision nicht. Sie
birgt unter anderem die Gefahr, dass viele Labors in den Arztpraxen nicht
mehr kostendeckend geführt werden können und deshalb schliessen müssen.
Dies bedeutet eine Änderung der heutigen Versorgerstrukturen und bietet
das Risiko einer teureren Medizin, wenn der Patient später nach Vorliegen
der extern untersuchten Proben erneut in die die Arztpraxis aufgeboten wer-
den muss. Das Fehlen des Präsenzlabors beim Arzt schadet auch der Attrak-
tivität des Berufes der Arztgehilfin und des Hausarztes und genau das ist
beim sich abzeichnenden Hausärztemangel ein falsches Signal. Für die Spi-
täler ergeben sich grosse Mindereinnahmen, die dann über das Globalbudget
gedeckt werden müssen.
Der Kanton Luzern hat sich deshalb schon verschiedentlich gegen die vom
Bund vorgeschlagenen Lösungen gewehrt. Das Gesundheits- und Sozialde-
partement hat sich zusammen mit den andern Leistungserbringern und der
Gesundheitsdirektorenkonferenz auch stark engagiert für eine sorgfältige
Überprüfung der Tarife. Leider war die Zusammenarbeit mit dem BAG aber
sehr mangelhaft und es wurden nur wenige Vorschläge übernommen.
Wir sind deshalb bereit, beim Bund erneut zu intervenieren und gemeinsam mit
den verschiedenen Partnern eine sorgfältige Revision zu verlangen. Bis dahin
soll die beschlossene Revision sistiert werden.
In diesem Sinne beantragen wir, die Motion erheblich zu erklären.

Luzern, 9. März 2009 / RRB-Nr. 256
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Motion Beteiligungs- und Beitragscontrolling

FD Nr. 26
Motion
über die Ausarbeitung eines Reglements
für das Beteiligungs- und Beitragscontrolling
eröffnet am 25. Juni 2007

Die Regierung wird beauftragt, ein Reglement für das Beteiligungs- und Bei-
tragscontrolling betreffend verselbständigter beziehungsweise ausgelagerter
Teile der Verwaltung zu erarbeiten. Gegebenenfalls sind in Ergänzung zum
Reglement eine Verordnung und Weisungen für die weitere Ausgestaltung
des politischen Controllings festzulegen.

Begründung:
Unter dem Einfluss von New Public Management beziehungsweise der Wir-
kungsorientierten Verwaltung wird die Verwaltung auf Bundes-, Kantons-
und Gemeindeebene zunehmend reformiert. Dazu gehört auch die Verselbst-
ständigung von Dienstabteilungen in privatwirtschaftliche Rechtsformen, vor
allem bei Bestehen einer marktwirtschaftlich orientierten Konkurrenzsituation.
Dadurch ist die Einführung eines effizienten Controllings für die rechtlich ver-
Selbständigten Gesellschaften und für alle an externe Leistungserbringer
delegierten Aufgaben notwendig. Controlling soll als ganzheitliche «Steue-
rung» verstanden werden, welche die Formulierung von Zielen, die Beschaf-
fung von Informationen, die Überwachung der Zielerreichung sowie die Lan-
cierung von Massnahmen bei Zielabweichungen umfasst.
Es müssen Kriterien der Einflussnahme auf die Erbringer von delegierten Auf-
gaben und die Funktionsweise der Führungskreisläufe festgelegt und die
parlamentarischen Führungsinstrumente aufgezeigt werden. Es sind dabei
Aufgaben und Kompetenzen sowohl der Exekutive als auch der Legislative zu
berücksichtigen.

Widmer Herbert
Isenschmid-Kramis Isabel
Vitali Albert
Langenegger Josef
Schilliger Peter
et alt.



M 26
Motion Widmer Herbert und Mit. über die Ausarbeitung eines Reglements
für das Beteiligungs- und Beitragscontrolling (Nr. 26).
Eröffnet: 25. Juni 2007 Finanzdepartement

Antrag Regierungsrat: Erheblicherklärung als Postulat

Begründung:
Die zunehmende Auslagerung von kantonalen Aufgaben und der verstärkte
Kostendruck erhöhen die Anforderungen an die Führung. Weiter gewinnt mit
der Umsetzung der NFA die interkantonale Zusammenarbeit weiter an Bedeu-
tung. Der Kanton Luzern trägt die Verantwortung für die korrekte Aufgabener-
füllung, auch wenn er gewisse Leistungen durch Dritte erbringen lässt oder im
Verbund mit anderen Kantonen erbringt. Es besteht die Gefahr, dass Risiken,
die im Beitrags- oder Beteiligungsbereich liegen, unterschätzt oder aufgrund
fehlender Informationen und Kontrollen zu spät erkannt werden.
Aus diesem Grund braucht der Kanton Luzern auch bei an externe oder an ver-
selbständigte Einheiten vergebenen Aufgaben ein funktionierendes Control-
ling. Controlling wird dabei als ganzheitliche Steuerung verstanden, die die
Formulierung von Zielen, die Beschaffung von Informationen, die Überwachung
der Zielerreichung sowie die Lancierung von Massnahmen bei Zielabweichung
umfasst. Wir haben deshalb eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertre-
tern aus dem Bildungs und Kulturdepartement, dem Gesundheits- und Sozial-
departement, der Finanzkontrolle und des Finanzdepartements beauftragt,
das Konzept „Beteiligungs- und Beitragscontrolling“ zu erarbeiten.
Wir wollen mit diesem Konzept ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Füh-
rung und Kontrolle der Beteiligungen Kantons Luzern erreichen. Wir verfolgen
folgende Ziele:
- Sicherstellung der Grundversorgung und der Versorgungssicherheit.
- Strategische Führung der Beteiligungen im Allgemeinen und Unterordnung
der strategischen Ausrichtung der Konkordate in die kantonale Gesamtstrategie
im Besonderen.
- Risikominimierung / Risikomanagement (inkl. politischer Risiken).
- Transparenz über die Beteiligungen und Beiträge des Kantons Luzern.
- Optimierung der Aufgabenerfüllung.
- Standardisierung der Instrumente und der Berichte (wenn möglich Über-
nahme und Anpassung der bereits bestehenden Controllinginstrumente).
Aufgrund der grossen Vielfalt unterschiedlicher Beteiligungen und Staatsbei-
träge macht es wenig Sinn, flächendeckend die gleichen Controllinginstru-
mente anwenden zu wollen. Vielmehr soll ein auf die Beteiligungsart und das
damit verbundene Risiko abgestimmtes Instrumentarium zum Einsatz kommen.
Zur Klassifizierung der verschiedenen Beteiligungsarten orientieren wir uns an
einem Fünf-Kreise-Modell.
Dabei unterscheiden sich die fünf Kreise einerseits in der Möglichkeit der
Einflussnahme durch den Kanton und andererseits durch den Grad der
Autonomie der Organisationseinheit. Mit zunehmendem Autonomiegrad muss
der Kanton Luzern bereit sein, auf einen Teil der Einflussnahme zu verzichten.
Je zentraler eine Einheit ist, desto intensiver wird sie bei der Aufgabenerfül-
lung durch die Politik gesteuert.

Zusätzlich unterteilen wir jeden Kreis gemäss einer Risikobeurteilung in die
drei Sektoren „kleines“, „mittleres“ und „grosses Risiko“. Wir berücksichtigen
in der Risikobeurteilung folgende Faktoren:
- Finanzielles Risiko für den Kanton (z. B. investiertes Kapital, Verkehrswert,
Risiko der Geschäftstätigkeit, Dauer der Bindung des Kantons an den exter-
nen Leistungserbringer, Höhe der jährlichen finanziellen Leistung des Kantons).
- Politische Relevanz und politisches Risiko (öffentliche Wahrnehmung, Anzahl
betroffene Arbeitsplätze).
- Einflussmöglichkeiten des Kantons auf den externen Leistungserbringer.
- Gebundenheit einer Ausgabe aufgrund gesetzlicher Regelungen.
- Stellenwert der Aufgabe (obligatorische / fakultative Kantonsaufgabe).
Dabei gilt immer das jeweils grösste Risiko, d. h. auch wenn beispielsweise
das finanzielle Risiko einer Beteiligung gering ist, kann sie doch der Kategorie
„grosses Risiko“ zugeordnet werden, wenn das politische Risiko oder Interes-
se gross ist.
Wir haben aus dem Konzept Standards abgeleitet, die wir mit einem Regie-
rungsratsbeschluss für verbindlich erklärt haben. Soweit notwendig, werden
wir die Erkenntnisse und Standards in die geplante Totalrevision des Finanz-
haushaltgesetzes (FHG) einfliessen lassen. Das Konzept wird bereits umge-
setzt. Wir überprüfen die Risikoanalyse pro Beteiligung oder Beitrag auf
Grund der im Konzept festgelegten Standards und Kriterien. Anschliessend
legen wir die entsprechenden Massnahmen zur Steuerung fest.
In diesem Sinne beantragen wir Ihnen, den Vorstoss als Postulat erheblich
zu erklären. Luzern, 8. Januar 2008 / RRB Nr. 44


Public Corporate Governance

FD A 800
Anfrage
über die fehlende Effizienz im Bereiche
des Projektes «Public Corporate Governance»
eröffnet am 7. Dezember 2010

Ausgangslage: Vor rund drei Jahren gab das Parlament dem Regierungsrat
den Auftrag, ein Reglement über das «Beitrags- und Beteiligungscontrolling»
zu erstellen. Mit der Erheblicherklärung der Motion M 528 verlangte der Kan-
tonsrat, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung der Jahresrechnung der
ausgelagerten Unternehmen neu bei ihm statt beim Regierungsrat sei.
Im Juni 2009 überwies das Parlament die Motion M 298 von Rolf Born namens
Der AKK über die Oberaufsicht des Kantonsrates über die ausgelagerte Ver-
waltung vom 3. November 2008. Der Regierungsrat erhielt den Auftrag, im viel
diskutierten Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht für Klarheit zu sorgen.
Noch immer warten wir auf die Erfüllung der genannten Vorstösse. Es scheint
noch nicht einmal geklärt zu sein, ob dieser Bereich in einem eigenen Gesetz
oder im Rahmen bestehender Gesetze geregelt werden soll.
Im Entwurf zur Änderung des Spitalgesetzes vom 10. November 2010 nimmt
die Regierung dazu Stellung und schreibt: «Vor einer Neuregelung der Kompe-
tenzen des Kantonsrates und des Regierungsrates gegenüber den verselb-
ständigten Spitalunternehmen LUKS und Lups im Spitalgesetz sollen deshalb
die Ergebnisse des und die Beratungen zum Projekt ‹Public Corporate Gover-
nance› abgewartet werden,mit denen im 2011 zu rechnen ist.»

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wo sieht der Regierungsrat Probleme bezüglich einer demokratischen Rege-
lung der Kompetenzen von Legislative und Exekutive?
2. Ist es sinnvoll, immer mehr Gesetze und Verordnungen, in welchen die
Frage der Oberaufsicht des Parlaments eine Rolle spielt, dem Parlament vor-
zulegen, ohne dass diese Frage geklärt ist?
3. Ist der Regierungsrat bereit, das Parlament in die Erarbeitung dieser Unter-
lagen einzubeziehen? Es darf erwähnt werden, dass die BG NPM diesbezüglich
in allerdings noch nicht genügendem Masse in die Diskussion einbezogen wurde.
4. Wann kann mit dem Vorliegen der Projektergebnisse gerechnet werden?

Widmer Herbert
Isenschmid-Kramis Isabel
Vitali Albert

Antwort: noch ausstehend


Fehlende Hilfe an Behinderte

GSD A 563
Anfrage
über die in gewissen Fällen fehlende Hilfe
für Behinderte und deren Angehörige
eröffnet am 26. Januar 2010

Ein 50-jähriger Mann erkrankte an einer Enzephalitis (Gehirnentzündung) und
ist in der Folge stark hirngeschädigt. Er leidet an Verwirrung, erkennt seine
Ehefrau nicht als solche und betrachtet sich selbst als 16-jährigen Knaben.
Während des ganzen Tages muss er überwacht werden, da er sonst fortlaufen
oder irgendetwas anstellen würde. Dies führt dazu, dass seine berufstätige
Gattin jemanden während des ganzen Tages für diese Betreuung anstellen
muss, was sowohl in finanzieller als auch in psychischer Hinsicht eine riesige
Belastung bedeutet. Nach sieben Jahren ist nun die entsprechende Belas-
tungsgrenze deutlich überschritten, weshalb für den Patienten ein Heimplatz
gefunden werden muss.
Um der im Ausland geborenen, hier aber sehr gut integrierten Ehefrau des Pa-
Tienten zu helfen, habe ich mich mit dem Sozialamt der (grossen) Wohnort-
Gemeinde in Verbindung gesetzt und um Hilfe beim Suchen eines Heimplatzes
gebeten. Das Sozialamt hat der Gattin des Patienten die Adresse eines Alters-
heims der oberen Klasse angegeben und nach der – zu erwartenden – Ableh-
nung des Patienten erklärt, dass man nicht weiter helfen könne und dass sich
die Ehefrau selbst beziehungsweise allein auf die Suche nach dem dringend
notwendigen Heimplatz machen müsse. Lediglich den Ratschlag, sich mit der
«Pro Infirmis» in Verbindung zu setzen, erhielt das Ehepaar.
Es dürfte den meisten klar sein, dass dies praktisch unmöglich ist. Selbst-
Verständlich versuchen wir, dem Patienten wenigstens von unserer Seite
aus zu helfen.

Aus den genannten Gründen bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung
der folgenden Fragen:
1. Besteht entgegen meinem heutigen Wissensstand ein entsprechendes Hilfs-
angebot im Kanton Luzern, um die Zuteilung der vorhandenen Heimplätze zu
koordinieren? (Das Sozialamt der grossen Wohngemeinde hat dies klar ver-
neint.)
2. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass er, obwohl es sich hier offensicht-
lich um eine Gemeindeaufgabe handelt, als oberstes Exekutivorgan des Kan-
tons einen Teil der Verantwortung trägt?
3. Betrachtet der Regierungsrat die geschilderte fehlende Hilfe in solchen
Fällen auch als unsozial und untragbar?
4. Ist der Regierungsrat bereit, seinen Teil der Verantwortung zu tragen und
mit den Gemeinden eine Lösung zu suchen und zu finden?
5. Welche Lösungsmöglichkeiten sieht der Regierungsrat?
6. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die von mir geforderte Koordination
im Bereich von Heimplätzen kostenfrei durchgeführt werden kann, da die ent-
sprechenden Ressourcen vorhanden sind?

Widmer Herbert
Isenschmid-Kramis Isabel
Tüfer Peter
Durrer Guido


A 563
Anfrage über die in gewissen Fällen fehlende Hilfe für Behinderte und deren Angehörige
GSD eröffnet: 27.04.2010

Einleitende Bemerkung:
Die Situation, dass ein stark hirngeschädigter Mensch zu Hause lebt und von Angehörigen rund um die Uhr betreut wird, ist kein Einzelfall. Häufig werden vor allem verwirrte betagte Menschen, nicht wie im vorliegenden beschriebenen Fall infolge einer Enzephalitis, sondern infolge einer Demenzerkrankung vom Ehepartner/von der Ehepartnerin oder von andern Angehörigen betreut. Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium OBSAN geht davon aus, dass 60% der zur Zeit geschätzten 100'000 an Demenz erkrankten Menschen zu Hause leben. Zur Entlastung von pflegenden Angehörigen werden auch im Kanton Luzern immer mehr Hilfsangebote wie die Spitex-Dienste, Tagesstätten, Ferienbetten in Pflegeheimen errichtet und ausgebaut.
Bei der Koordination der Angebote besteht noch ein gewisser Handlungsbedarf. Das Altersleitbild 2010 widmet sich dieser Thematik im Handlungsfeld "Information, Koordination und Beratung". Es ist ein erklärtes Ziel der Alterspolitik, dass Betagte und ihre Angehörigen in jeder Gemeinde oder in der Region Zugang zu professioneller Sozialberatung haben, in der angeschaut wird, ob und wo jemand stationär betreut werden kann oder soll, aber auch welche Entlastungsangebote bis zu einem Heimeintritt angezeigt sind. Die Beratung umfasst also Hilfestellung bei der Vermittlung von ambulanten und stationären Angeboten.

1. Besteht entgegen meinem heutigen Wissensstand ein entsprechendes Hilfsangebot im Kanton Luzern, um die Zuteilung der vorhandenen Heimplätze zu koordinieren? (Das Sozialamt der grossen Wohngemeinde hat dies klar verneint).
Bei Heimplätzen muss man unterscheiden, ob es sich um einen Platz in einem Alters- und Pflegeheim oder um einen Platz im Behindertenbereich handelt, denn die Zuständigkeit für die beiden Bereiche ist im Kanton Luzern unterschiedlich geregelt.
Für die Alters- und Pflegeheime sind gemäss dem Sozialhilfegesetz (SHG) die Gemeinden zuständig. Gemäss § 69 SHG sorgen sie für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen. Es besteht keine Stelle, welche auf kantonaler Ebene die Zuteilung der Plätze regelt. Auf der Internetseite von CURAVIVA (LAK), der Plattform für die Leiterinnen und Leiter der Alters- und Pflegeheime im Kanton Luzern, sind die freien Plätze in den Luzerner Alters- und Pfle-geheimen aufgeführt (www.lak.ch). Die Pflegeheimplanung sieht vor, dass die ambulanten und stationären Angebote für pflegebedürftige Menschen künftig in fünf Planungsregionen geplant und koordiniert werden. Der Kanton hat keine gesetzliche Grundlage, um den Ge-meinden vorzuschreiben, ob und wie sie im Einzelfall eine Platzierung vorzunehmen hat.
Bei den Sozialen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung hingegen handelt es sich gestützt auf das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) um eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Für die Umsetzung des SEG ist die Dienststelle Soziales und Ge-sellschaft (DISG) zuständig. Finden eine betreuungsbedürftige behinderte Person bzw. ihre
Angehörigen keinen Platz oder kommt keine Einigung zwischen ihr und der sozialen Einrichtung zustande, kann die betreuungsbedürftige behinderte Person gemäss §22 SEG die vom Regierungsrat bezeichnete zuständige kantonale Stelle anrufen. Diese prüft, ob die anerkannte soziale Einrichtung zu einer Aufnahme zu verpflichten ist. Die nach SEG anerkannten Behinderteneinrichtungen sind in erster Linie auf Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung, einer Sinnes- oder Mehrfachbehinderung ausgerichtet. Da im Behinder-tenbereich wesentlich weniger Einrichtungen für eine Platzierung in Frage kommen, und die Platzierungen jeweils für längere Zeit gemacht werden, besteht insofern eine weit geringere Nachfrage als in den Pflegeheimen. Die DISG konnte mit den sozialen Einrichtungen anhand einer Planungsliste einen Ablauf festlegen, wie die Platzierungen vor sich gehen.

2. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass er, trotzdem es sich hier offensichtlich um eine Gemeindeaufgabe handelt, als oberstes Exekutivorgan des Kantons einen Teil der Verantwortung trägt?
Unserer politischen Verantwortung sind wir nachgekommen, indem wir in der Gesetzgebung für eine klare Zuständigkeitsregelung gesorgt haben. Wir betonen diese Zuständigkeit erneut im Entwurf zum Gesetz über die Pflegefinanzierung, welchen Ihr Rat in der Juni-Session 2010 in erster Lesung beraten wird. Da es sich bei der vorliegenden Situation um eine Gemeindeaufgabe handelt, gehen wir in der weiteren Beantwortung auf die SEG-Thematik nicht mehr ein.

3. Betrachtet der Regierungsrat die geschilderte fehlende Hilfe in solchen Fällen auch als unsozial und untragbar?
Wir erwarten, dass die Gemeinden ihren Auftrag wahrnehmen und für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen sorgen.

4. Ist der Regierungsrat bereit, seinen Teil der Verantwortung zu tragen und mit den Gemeinden eine Lösung zu suchen und zu finden?
Die Zuständigkeit ist klar geregelt. Wenn die Gemeinden zur Lösung eines strukturellen Problems auf die Unterstützung des Kantons angewiesen sind, sind wir bereit, auf ihr Anliegen einzugehen. Wir stehen auch mit dem Verband Luzerner Gemeinden in ständigem Kon-takt.

5. Welche Lösungsmöglichkeiten sieht der Regierungsrat?
Die Alters- und Pflegeheime unterstehen keinem gesetzlichen Aufnahmezwang. Die Gemeinden haben jedoch gemäss § 69 des Sozialhilfegesetzes für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen zu sorgen. Die meisten Pflegeheime im Kanton sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden getragen. Die Gemeinden haben daher durchaus die Möglichkeit, in ihrem Leistungsauftrag die Pflegeheime zur Aufnahme von pflegebedürftigen Einwohnern und Einwohnerinnen aus der eigenen Gemeinde und aus den Verbunds- oder Vertragsgemeinden zu verpflichten. In den Informationen zum Altersleitbild 20101 wird vorgeschlagen, dass jede Gemeinde oder zumindest jede der fünf Planungsregionen nach Pflegeheimplanung sowohl eine „Informations- und Koordinationsstelle Alter“ wie auch ein Case Management einrichtet. Diese Stellen mit niederschwelligem Zugang wären zuständig für die Beratung und die Vermittlung von Hilfsleistungen oder Pflegeplätzen. Die Aufgabe kann z.B. vom Sozialvorsteher / der Sozialvorsteherin wahrgenommen werden oder an eine geeignete Institution delegiert werden. Auf Wunsch könnte die DISG den Planungsregionen ihre fachlichen Kompetenzen beim Erstellen eines Konzepts für solche Stellen beratend zur Verfügung stellen.

6. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die von mir geforderte Koordination im Bereiche von Heimplätzen kostenfrei durchgeführt werden kann, da die entsprechenden Ressourcen vorhanden sind?
Sobald Ressourcen für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt werden, sind damit Kosten verbunden. Da es sich aber nicht um eine grundsätzlich neue Aufgabe handelt, sollten in den Gemeinden zumindest gewisse Ressourcen bereits vorhanden sein. Je nach Häufigkeit und Schwere der einzelnen Fälle sind mehr oder weniger Ressourcen erforderlich.
Luzern, 27.04.2010


Unabhängige Beschwerdeinstanz

GSD M 512
Motion
über die Einsetzung einer unabhängigen Beschwerde-
instanz für die Patientinnen und Patienten des Luzerner
Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie
eröffnet am 15. September 2009

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine unabhängige Beschwerdeinstanz für
die Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner
Psychiatrie einzusetzen.

Begründung:
– Die Patientinnen und Patienten der Luzerner Spitäler sind mit ihrer Behand-
lung meist gut zufrieden. Dennoch kann der Fall eintreten, dass jemand gegen
seine Behandlung, gegen ein Operationsresultat usw. Beschwerde einlegen
will. In einem solchen Fall muss eine Beschwerdeführerin bzw. ein Beschwer-
de-führer bei ausbleibender Einigung mit den Spitalinstitutionen die Möglich-
keit haben, sich an eine unabhängige Beschwerdeinstanz zu wenden.
– Bis zur neuen Rechtsform des Luzerner Kantonsspitals am 1. Januar 2008
konnte sich ein Beschwerdeführer an die Direktion des Spitals, bei ausbleiben-
der Einigung an eine Verwaltungsstelle des Spitals wenden. Konnten sich die
Beschwerdegegner nicht einigen, erhielt die unabhängige ärztliche Aufsichts-
kommission den Auftrag, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
– Die ärztliche Aufsichtskommission konnte sich so mit einer Beschwerdefüh-
rerin bzw. einem Beschwerdeführer, welcher sich unkorrekt behandelt fühlte,
zwei Jahre nach Einreichung seiner Beschwerde mit Hilfe eines intensiven,
verständnisvollen, fachlichen Gesprächs einigen. Im Falle einer mit einem
Operationsresultat nicht zufriedenen Beschwerdeführerin bzw. einem Be-
schwerdeführer machte die ärztliche Aufsichtskommission Vorschläge zur
gütlichen Einigung. Die Patientin bzw. der Patient fühlte sich dadurch ernst
genommen.
– Im seit 1. Januar 2008 gültigen Reglement über die Rechte und Pflichten der
Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals (SRL Nr. 820b) ist
dieses wichtige Patientenrecht auf zwei Ebenen wie folgt geregelt:
a. Einsichtsrecht,
b. Beschwerdeverfahren.
a. Einsichtsrecht:
– Die Patientin, der Patient kann auf Gesuch hin Einsicht nehmen in die Be-
handlungsdokumentation und sich diese vom behandelnden Arzt erläutern
lassen.
– Wird eine Vollmacht geltend gemacht, muss diese immer schriftlich vorliegen
und sich inhaltlich klar auf die Herausgabe bestimmter Behandlungsunterlagen
beziehen.
– Das Einsichtsrecht kann aufgrund eines schutzwürdigen Interesses Dritter
oder des behandelnden Personals eingeschränkt werden.
b. Beschwerdeverfahren:
– Beschwerden können der Spitaldirektion zur Einigung und direkten Erledi-
gung eingereicht werden. Bei ausbleibender Einigung entscheidet die Direktion.
– Der Entscheid der Direktion kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Spitalrat
angefochten werden.
– Führt auch dies nicht zur Einigung, können die Entscheide des Spitalrates mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
Beurteilung des Beschwerderechts gemäss SLR Nr. 820b:
– Direktion und Spitalrat sind keine unabhängigen Instanzen. Eine effektiv un-
abhängige Beschwerdeinstanz fehlt.
– Das Einsichtsrecht ist ungenügend geregelt. Bereits vor dem 1. Januar 2008
wurde Beschwerdeführern die Auskunft erteilt, dass keine sie betreffenden Un-
terlagen vorhanden seien, auch wenn dann von der damals eingesetzten un-
abhängigen Beschwerdeinstanz über 200 Seiten an Unterlagen gesammelt
wurden.
– Die Regelung des Beschwerdeverfahrens ist ungenügend. Es fehlt die unab-
hängige Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer wird durch die als Näch-
stes vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von einem Weiterzug ab-
gehalten.
– Der Wunsch, möglichst wenige Beschwerdefälle behandeln zu müssen, ist zu
verstehen. Ein solcher Wunsch darf aber nicht einem wichtigen Recht der
Patientinnen bzw. der Patienten entgegenstehen.
Die Motion greift nicht in die Kompetenz der Spitäler oder des Regierungsrates ein.
Ein patientenfreundliches Beschwerdeverfahren gehört in den Leistungsauf-
trag der Spitäler und damit in den Verantwortungsbereich von Regierungsrat
und Kantonsrat.

Widmer Herbert
Isenschmid-Kramis Isabel
Gloor Daniel
et alt. (total 17)


M 512 Motion über die Einsetzung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für die Patienten des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie
GSD eröffnet: 08.06.2010

Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Begründung:

Anlässlich der Verselbständigung des Luzerner Kantonsspitals und der Luzerner Psychiatrie haben die beiden verselbständigten
Unternehmen je ein Patientenreglement erstellt. Darin sind die Rechte der Patientinnen und Patienten geregelt und es ist auch klar festgehalten, wer bei Beschwerden zuständig ist.

Die Motion verlangt nun, für die beiden verselbständigten Unternehmen eine unabhängige Beschwerdeinstanz einzusetzen, da das Beschwerderecht unzureichend sei. Wir räumen dem Patientenschutz einen hohen Stellenwert ein. Dies ist einer der Gründe, weshalb das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie im Leistungsauftrag und der Leistungsvereinbarung verpflichtet werden, ein Beschwerdemanagement zu führen. Das Luzerner Kantonsspital hat dazu eine Ombudsstelle geschaffen. Ziel dieser Stelle ist, die Vorfälle abzuklären. Im letzten Berichtsjahr wurden der Ombudsstelle insgesamt 166 Fälle gemeldet (bei rund 38'000 stationären und 332'000 ambulanten Patienten). Die allermeisten Fälle konnten im gleichen Jahr zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers geregelt werden. Das Spital stellt sich bei jeder Beschwerde auch die Frage, was für Verbesserungen das Spital vornehmen könnte. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Falles dauert 28 Tage.

Aus unserer Sicht funktioniert das Beschwerdemanagement am Luzerner Kantonsspital sehr gut. Gleiches gilt auch für die Luzerner Psychiatrie. Es besteht kein Bedarf, zusätzlich eine unabhängige Beschwerdeinstanz einzusetzen. Zudem würde eine Beschränkung auf das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie keinen Sinn machen. Mit der neuen Spitalfinanzierung müsste der Kanton diese Pflicht auch auf die Privatspitäler ausdehnen. Es gibt spätestens nach dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung keinen Grund, weshalb eine Beschwerdeinstanz nur für die öffentlichen Spitäler eingesetzt werden sollte. Und man könnte sich auch zu recht fragen, weshalb eine solche Beschwerdestelle nur für den stationärenund nicht auch den ambulanten Bereich eingerichtet werden sollte. Im weiteren verweisen wir an die Patientenstelle der Zentralschweiz, wo sich Patientinnen und Patienten für einen kleinen Unkostenbeitrag kompetent beraten lassen können.

Aus diesen Gründen beantragen wir, die Motion abzulehnen.

Luzern, 08.06.2010 / RRB-Nr. 633



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